(1) Die nach § 65 Abs. 3 verbleibenden Restmandate werden in einem zweiten Ermittlungsverfahren durch die Landeswahlbehörde vergeben.
(2) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der ihr von den Kreiswahlleitern übermittelten Niederschriften die Anzahl der zu vergebenden Restmandate und die Summe der jeder Wählergruppe verbliebenen Reststimmen festzustellen.
(3) Anspruch auf Restmandate haben nur Wählergruppen, die einen gültigen Landeswahlvorschlag eingebracht und entweder im ersten Ermittlungsverfahren ein Mandat (Grundmandat) oder, sofern ihnen ein solches nicht zugefallen ist, in allen Wahlkreisen zusammen mindestens 5 v. H. der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erlangt haben.
(4) Die Restmandate werden auf die anspruchsberechtigten Wählergruppen mittels der nach Abs. 5 zu errechnenden Wahlzahl verteilt.
(5) Die Summen der Reststimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jeder Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiteren folgenden Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden Restmandat die größte, bei zwei zu vergebenden Restmandaten die zweitgrößte Zahl usw. Jede Wählergruppe erhält so viele Restmandate, wie die Wahlzahl in ihrer Reststimmensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Restmandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Landeswahlbehörde zu ziehende Los.
(6) Die den einzelnen Wählergruppen nach Abs. 5 zufallenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Wahlwerbern der betreffenden Wählergruppe vorläufig zugeordnet, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erhalten haben, wie die Wahlzahl beträgt. Die Reihenfolge der vorläufigen Zuordnung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Wahlwerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl an Vorzugsstimmen folgt. Bei gleicher Anzahl an Vorzugsstimmen ist die Reihung im Wahlvorschlag maßgebend. Insoweit die Bekanntgabe nach § 67 Abs. 2 lit. g im Weg der elektronischen Wahlanwendung des Landes erfolgt ist, ist von der auf deren Grundlage ermittelten Anzahl an Vorzugsstimmen auszugehen.
(7) Mandate einer Wählergruppe, die aufgrund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze Wahlwerbern vorläufig zugeordnet werden können, sind den Wahlwerbern in jener Reihenfolge vorläufig zuzuordnen, in der sie auf dem Wahlvorschlag angeführt sind. Hierbei bleiben Wahlwerber außer Betracht, denen bereits aufgrund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat vorläufig zugeordnet worden ist.
(8) Wenn ein Landeswahlvorschlag nicht vorliegt, werden die einer Wählergruppe vorläufig zugeordneten Mandate auf die in Betracht kommenden Kreiswahlvorschläge nach Maßgabe der auf jeden dieser Wahlvorschläge entfallenen Reststimmen nach dem im Abs. 5 vorgesehenen Verfahren aufgeteilt und den im ersten Ermittlungsverfahren nicht gewählten Bewerbern in sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs. 1 und 2 vorläufig zugeordnet.
(9) Wahlwerber, denen nach den Abs. 6 und 7 kein Mandat vorläufig zugeordnet werden konnte, sind für den Fall, dass ein Mandat ihrer Wählergruppe frei wird, nach ihrer Reihung auf der Wahlwerberliste des Landeswahlvorschlages zu berücksichtigen.
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