(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Anlegung und die allfällige Berichtigung der Wählerverzeichnisse obliegen dem Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich.
(2) Die Wählerverzeichnisse können elektronisch oder in Papierform geführt werden. Sie sind nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten und in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, überdies nach Wahlsprengeln und bei Bedarf nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.
(3) Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind hinsichtlich der Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde die im Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs. 1 WEviG) geführten Wählerevidenzen sowie hinsichtlich der Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Ausland die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland heranzuziehen. In die Wählerverzeichnisse sind alle Personen aufzunehmen, die nach § 2 wahlberechtigt sind. Hinsichtlich der Wahlberechtigung nach § 2 Abs. 1 lit. b ist vor der Aufnahme der Betroffenen in das Wählerverzeichnis durch einen Abgleich mit den Daten des zentralen Melderegisters jedenfalls zu prüfen, ob nicht der Hauptwohnsitz inzwischen wieder in das Inland verlegt wurde.
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