(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis der Gemeinde bzw. in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, in das Wählerverzeichnis jenes Wahlsprengels einzutragen, wo er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat bzw. wo er diesen vor der Verlegung des Hauptwohnsitzes in das Ausland hatte.
(2) Jeder Wahlberechtigte darf nur in ein Wählerverzeichnis eingetragen sein.
(3) Ist ein Wahlberechtigter in mehrere Wählerverzeichnisse eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.
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