(1) Beschlussfähig sind
a) | die Landeswahlbehörde, die Kreiswahlbehörden und die Gemeindewahlbehörden, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der nach § 15 für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind, | |||||||||
b) | die Sprengelwahlbehörden und die Sonderwahlbehörden, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind. |
(2) Die Wahlbehörden entscheiden mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der der Vorsitzende beitritt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(3) Wenn die Wahlbehörde trotz ordnungsgemäßer Einberufung, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlussfähiger Stärke zusammentritt oder wenn sie während einer Amtshandlung beschlussunfähig wird und deren Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig vorzunehmen.
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