(1) Nach der Ermittlung der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Stimmen und der auf die einzelnen Wahlwerber entfallenen Vorzugsstimmen hat jede Wahlbehörde den Wahlvorgang und das Ergebnis der Stimmenzählung sofort in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift hat zu enthalten: die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal), den Wahltag, die Namen der anwesenden und der abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der Wahlzeugen mit Angabe der Wählergruppe, die sie entsandt hat, die Zeit des Beginns und des Schlusses der Wahlhandlung sowie allfällige Unterbrechungen, die Anzahl der an die Wähler ausgefolgten amtlichen Stimmzettel, die Namen und die Anzahl jener Wähler, deren Wahlkarte nach § 48 Abs. 1 lit. b übermittelt wurde, die Entscheidung der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Stimmabgabe (§ 44 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2) und über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln unter Angabe der Gründe, die sonstigen Anordnungen der Wahlbehörde, endlich außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung, insbesondere auch etwaige von Wählern oder Wählergruppen abgegebene Erklärungen oder Rechtsverwahrungen.
(2) Die Niederschrift hat weiters zu enthalten:
a) | die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 58 Abs. 1 und | |||||||||
b) | die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 58 Abs. 2. |
(3) Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn sie nicht von allen anwesenden Mitgliedern unterfertigt wird, ist der Grund hierfür anzugeben.
(4) Jede für die Erfassung der Briefwähler bestimmte Wahlbehörde hat ihren Wahlakt (ihre Wahlakten) unverzüglich und verschlossen dem Gemeindewahlleiter zu übersenden. Der Niederschrift sind anzuschließen:
a) | das besondere Verzeichnis (§ 27 Abs. 1), | |||||||||
b) | das Abstimmungsverzeichnis, | |||||||||
c) | die Wahlkarten, getrennt nach nicht einbezogenen und einbezogenen Wahlkarten. |
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