§ 67a TLWO 2017

TLWO 2017 - Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Landeswahlleiter hat die Vollständigkeit der nach § 67 Abs. 3 übermittelten Wahlakten zu überprüfen; er kann dabei auch die Richtigkeit der Beurkundung der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses prüfen. Erforderlichenfalls kann der Landeswahlleiter fehlende Aktenteile von der Kreiswahlbehörde oder den Wahlbehörden der Gemeinde nachfordern und diese Wahlbehörden im Fall offenkundig unrichtiger Beurkundung des Wahlergebnisses auffordern, insofern unverzüglich richtigstellende Beschlüsse herbeizuführen.

(2) Der Landeswahlleiter hat der Landeswahlbehörde einen Bericht über das Ergebnis der Überprüfung nach Abs. 1 zu erstatten. Die Landeswahlbehörde kann, sofern nicht bereits eine Berichtigung nach Abs. 1 stattgefunden hat, erforderlichenfalls selbst mit Beschluss das von der Kreiswahlbehörde oder den Wahlbehörden der Gemeinde festgestellte Wahlergebnis berichtigen.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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