(1) Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate werden auf die Wählergruppen mittels der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird errechnet, indem die Gesamtsumme der im Wahlkreis für die Wählergruppen abgegebenen gültigen Stimmen durch die um 0,5 vermehrte Zahl der Mandate geteilt wird. Die so errechnete und bei Bruchzahlen auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.
(2) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
(3) Mandate, die bei der nach Abs. 2 vorgenommenen Verteilung innerhalb des Wahlkreises nicht vergeben werden (Restmandate), sowie Stimmen, deren Anzahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates nach Abs. 2 nicht ausreicht (Reststimmen), werden der Landeswahlbehörde zur Verteilung nach § 68 Abs. 3, 4 und 5 überwiesen.
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