(1) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) | ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, | |||||||||
b) | der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beschädigt wurde, dass nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählergruppe der Wähler seine Stimme abgeben wollte, | |||||||||
c) | der Stimmzettel entgegen dem § 52 behandelt wurde, etwa indem der Wähler alle Wählergruppen durchgestrichen oder in einer dem § 52 Abs. 3 nicht entsprechenden Weise nur Vorzugsstimmen vergeben hat, | |||||||||
d) | zwei oder mehrere Wählergruppen bezeichnet wurden, | |||||||||
e) | keine Wählergruppe und auch kein Wahlwerber bezeichnet wurde, | |||||||||
f) | aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung des Stimmzettels nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählergruppe er seine Stimme abgeben wollte. |
(2) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der gewählten Wählergruppe oder zur Vergabe einer Vorzugsstimme angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht, sofern sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.
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