(1) Wahlwerber, die
a) | nicht gewählt wurden oder | |||||||||
b) | zwar gewählt wurden, das Mandat in der Folge aber zurückgelegt haben, | |||||||||
bleiben Ersatzmitglieder, solange sie nicht auf ihr ausdrückliches Verlangen aus der Liste nach § 69 Abs. 3 gestrichen werden. |
(2) Ist auf einem Kreiswahlvorschlag die Liste der nicht gewählten Bewerber erschöpft, so hat der zuständige Kreiswahlleiter den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe, die den Kreiswahlvorschlag eingebracht hat, oder im Fall, dass dieser Zustellungsbevollmächtigte verhindert ist und nicht durch einen Stellvertreter vertreten wird, den Zustellungsbevollmächtigten des Landeswahlvorschlages oder, wenn auch dieser verhindert ist und nicht vertreten wird, einen Zustellungsbevollmächtigten der übrigen Kreiswahlvorschläge der Wählergruppe, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, welche der auf den übrigen Kreiswahlvorschlägen aufscheinenden nicht gewählten Bewerber auf frei werdende Mandate zu berufen sind. Der Kreiswahlleiter hat dem Landeswahlleiter und dem Landtagspräsidenten die Entscheidung der Wählergruppe bekannt zu geben.
(3) Abs. 2 ist im Fall der Erschöpfung eines Landeswahlvorschlages sinngemäß vom Landeswahlleiter mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zustellungsbevollmächtigte der Wählergruppe den Landeswahlvorschlag durch Bekanntgabe von weiteren, bisher nicht auf dem Landeswahlvorschlag aufscheinenden Bewerbern der Kreiswahlvorschläge zu ergänzen hat. Der Landeswahlleiter hat dem Landtagspräsidenten die Entscheidung der Wählergruppe bekannt zu geben.
(4) Die Berufung von Ersatzmitgliedern durch den Landtagspräsidenten richtet sich nach § 13 der Geschäftsordnung des Landtages 2015, LGBl. Nr. 63/2015, in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Lehnt ein Ersatzmitglied, das für ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt es dennoch an derselben Stelle auf der Liste nach § 69 Abs. 3.
(6) Ersatzmitglieder auf einem Kreiswahlvorschlag und auf dem Landeswahlvorschlag sind jederzeit auf ihr Verlangen vom Landeswahlleiter aus der Liste nach § 69 Abs. 3 zu streichen. Der Landeswahlleiter hat die Streichung im Bote für Tirol zu verlautbaren und den Landtagspräsidenten hiervon in Kenntnis zu setzen.
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