(1) Zur Stimmabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel verwendet werden. Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises und die Stimmzettel-Schablone dürfen nur auf Anordnung der Kreiswahlbehörde hergestellt werden.
(2) Die amtlichen Stimmzettel sind durch den Kreiswahlleiter den Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden über die Gemeinden, den Sprengel- und Sonderwahlbehörden in der Stadt Innsbruck über den Magistrat, entsprechend der endgültigen Anzahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde zuzüglich einer Reserve von 15 v. H. zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5 v. H. ist von den Kreiswahlbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag bereitzuhalten. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen. Die erste Ausfertigung ist für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
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