(1) Die Landesregierung hat die Wahl durch Kundmachung im Landesgesetzblatt auf einen Sonntag (Wahltag) auszuschreiben. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt.
(2) In der Wahlausschreibung ist der Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.
(3) Die Wahlausschreibung ist in allen Gemeinden an der Amtstafel der Gemeinde bekannt zu machen.
(4) Treten im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem Wahltag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Wahl am Wahltag (Abs. 1) voraussichtlich nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze oder selbst unter besonderen Vorkehrungen (Abs. 5) nicht ohne Gesundheitsgefährdung durchgeführt werden kann, so kann die Landesregierung den Wahltag auf Antrag der Landeswahlbehörde durch Verordnung auf einen anderen Sonntag verschieben. Die Verschiebung ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens sechs Monate zulässig. Die Landeswahlbehörde hat erforderlichenfalls mit einer im Landesgesetzblatt kundzumachenden Verordnung weiters die für die Durchführung der verschobenen Wahl erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Neubestimmung von Fristen nach diesem Gesetz, die Verwendung allenfalls bereits hergestellter oder ausgegebener Wahlunterlagen sowie die Information der Wähler über mit der Verschiebung verbundene, für sie bedeutsame Änderungen im Ablauf der Wahl, zu erlassen. Abs. 3 gilt im Fall der Verschiebung der Wahl sinngemäß.
(5) Herrschen in einer Gemeinde, in einem Wahlkreis oder im gesamten Landesgebiet außerordentliche Umstände, aus denen sich eine Gesundheitsgefährdung bei der Durchführung der Wahl ergeben kann und die voraussichtlich bis zum Wahltag andauern werden, so kann die Landesregierung für diese Gemeinde, diesen Wahlkreis oder das gesamte Landesgebiet mit Verordnung die erforderlichen besonderen Vorkehrungen zum Gesundheitsschutz bei der Durchführung der Wahl, insbesondere für die Abstimmung im Wahllokal, in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen und vor der Sonderwahlbehörde sowie bei der Ermittlung der Wahlergebnisse, jeweils unter Bedachtnahme auf die Einhaltung der Wahlgrundsätze, anordnen.
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