(1) Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt oder die Wählbarkeit verliert oder in den Fällen der Streichung nach § 32 Abs. 4 dritter und vierter Satz, kann die Wählergruppe ihren Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Der Ergänzungsvorschlag bedarf nur der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten; er muss samt der Zustimmungserklärung des Wahlwerbers spätestens am 46. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr beim Kreiswahlleiter einlangen.
(2) Eine Wählergruppe kann ihren Wahlvorschlag durch schriftliche Erklärung zurückziehen. Die Erklärung muss von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützt haben, unterfertigt sein und spätestens am 48. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr beim Kreiswahlleiter einlangen.
(3) Ein Wahlvorschlag gilt als zurückgezogen, wenn sämtliche darin enthaltenen Wahlwerber verzichten.
(4) Der Verzicht eines Wahlwerbers muss schriftlich erklärt werden. Die Erklärung muss spätestens am 48. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr beim Kreiswahlleiter einlangen.
(5) Zurückgezogene Wahlvorschläge (Abs. 2 und 3) können, auch in veränderter Form, von der betreffenden Wählergruppe nicht neuerlich eingereicht werden.
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