(1) Treten außerordentliche Umstände ein, die den Beginn, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Der jeweilige Wahlleiter hat jede Verlängerung oder Verschiebung der Wahlhandlung unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde und am Gebäude des Wahllokals zu verlautbaren und im Weg der Wahlleiter der übergeordneten Wahlbehörden dem Landeswahlleiter mitzuteilen.
(3) Hatte die Stimmabgabe bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter sicherem Verschluss zu verwahren.
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