Der Wahlleiter hat den Ablauf der Wahlzeit bekannt zu geben. Von da an dürfen nur noch die zu diesem Zeitpunkt im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum anwesenden Wähler zur Stimmabgabe oder Personen zur Abgabe von Wahlkarten zugelassen werden. Sobald diese letzten Wähler abgestimmt oder ihre Wahlkarten abgegeben haben, hat die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären. Nach Schluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
0 Kommentare zu § 56 TLWO 2017