(1) Die Sonderwahlbehörde hat außer in den im § 28 Abs. 3 angeführten Fällen während der Wahlzeit jene Wahlberechtigten aufzusuchen, die im Verzeichnis nach § 28 Abs. 5 angeführt sind.
(2) Auf die Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde sind § 41 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und 4, § 42, § 43 und § 44 Abs. 1 bis 6 und 8 sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle der Verwendung einer Wahlzelle gegebenenfalls durch geeignete Vorkehrungen, wie das Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen, dafür zu sorgen ist, dass der Wähler unbeobachtet den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann. Die Wahlbehörde hat eine Kundmachung des Landeswahlvorschlages nach § 37 Abs. 12 mitzuführen und dem Wähler vor der Stimmabgabe auszuhändigen. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in der Niederschrift zu beurkunden. Hinsichtlich der Niederschrift ist § 61 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Niederschrift die Bezeichnung des Wahllokales, das Ergebnis der Stimmenzählung und die Entscheidung der Wahlbehörde über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln nicht zu enthalten hat.
(3) Die Sonderwahlbehörde hat sich nach der Beendigung ihrer Tätigkeit oder nach dem Ablauf der Wahlzeit unverzüglich zur Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, zu der von der Gemeindewahlbehörde bestimmten Sprengelwahlbehörde zu begeben und dieser ihren Wahlakt zu übergeben. Die betreffende Wahlbehörde hat die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts noch vor der Öffnung der Wahlurne in diese zu werfen. Der Wahlakt der Sonderwahlbehörde, der aus der Niederschrift, dem Verzeichnis nach § 28 Abs. 5, dem Abstimmungsverzeichnis, der Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel und den nicht ausgefolgten amtlichen Stimmzetteln besteht, bildet einen Teil des Wahlaktes der zur Ermittlung des Wahlergebnisses zuständigen Wahlbehörde.
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