(1) Für jeden Wahlkreis ist eine Kreiswahlbehörde zu bilden. Sie besteht im Wahlkreis Nr. 1 aus dem Bürgermeister der Stadt Innsbruck, in den Wahlkreisen Nr. 2 bis 9 aus dem Bezirkshauptmann des jeweiligen politischen Bezirkes, oder einem vom Bürgermeister bzw. vom Bezirkshauptmann zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem (Kreiswahlleiter) und neun Beisitzern. Der Bürgermeister bzw. der Bezirkshauptmann hat für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
(2) Die Mitglieder der Kreiswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeinde-, Sprengel- oder Sonderwahlbehörden sein.
0 Kommentare zu § 12 TLWO 2017