§ 12 TLWO 2017 Kreiswahlbehörden

TLWO 2017 - Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Für jeden Wahlkreis ist eine Kreiswahlbehörde zu bilden. Sie besteht im Wahlkreis Nr. 1 aus dem Bürgermeister der Stadt Innsbruck, in den Wahlkreisen Nr. 2 bis 9 aus dem Bezirkshauptmann des jeweiligen politischen Bezirkes, oder einem vom Bürgermeister bzw. vom Bezirkshauptmann zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem (Kreiswahlleiter) und neun Beisitzern. Der Bürgermeister bzw. der Bezirkshauptmann hat für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

(2) Die Mitglieder der Kreiswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeinde-, Sprengel- oder Sonderwahlbehörden sein.

In Kraft seit 22.08.2017 bis 31.12.9999
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