Tragen mehrere Wahlvorschläge gleiche oder schwer unterscheidbare Kurzbezeichnungen, so ist § 30 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kurzbezeichnungen durch die Anfügung des Anfangsbuchstabens des Familiennamens des an der ersten Stelle des Wahlvorschlages stehenden Wahlwerbers unterscheidend zu bezeichnen sind. Sind die Anfangsbuchstaben identisch, so hat die Kreiswahlbehörde die Kurzbezeichnungen durch die Anfügung von arabischen Zahlen unterscheidend zu bezeichnen, wobei mit der Kurzbezeichnung jenes Wahlvorschlages zu beginnen ist, dessen Wählergruppe im zuletzt gewählten Landtag vertreten war. Waren beide Wählergruppen im zuletzt gewählten Landtag vertreten oder nicht vertreten, so ist dabei mit der Kurzbezeichnung jenes Wahlvorschlages zu beginnen, der in einem Wahlkreis früher eingereicht wurde.
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