(1) Jene Vorsitzenden der Wahlbehörden, die das Amt des Wahlleiters nicht von Gesetzes wegen ausüben, und die Stellvertreter der Wahlleiter sind mit Ausnahme jener der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden spätestens am siebten Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen; die Vorsitzenden der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden und deren Stellvertreter sind spätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen. Sie haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand desjenigen, der sie bestellt hat, oder in die Hand eines von ihm beauftragten Organes strenge Unparteilichkeit und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben.
(2) Die Wahlleiter haben bis zur Bildung der Wahlbehörden alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen und, sobald die Wahlbehörden gebildet sind, diesen ihre bisherigen Verfügungen zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Wahlleiter haben die Wahlhandlungen zu leiten. Sie haben die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten und die Mitglieder zu den Sitzungen einzuberufen; Sitzungen der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden können jedoch auch im Einvernehmen mit dem jeweiligen Wahlleiter vom Gemeindewahlleiter einberufen werden. Die Wahlleiter haben weiters alle ihnen gesetzlich oder durch Beschluss der Wahlbehörde ausdrücklich übertragenen Aufgaben selbstständig zu besorgen; die Wahlbehörde darf alle Aufgaben an ihren Wahlleiter übertragen, die nicht unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen. Die Wahlleiter haben schließlich die Beschlüsse der Wahlbehörde durchzuführen.
(4) Die Wahlleiter dürfen zur Besorgung ihrer Aufgaben (Abs. 3) die der jeweiligen Wahlbehörde nach § 8 Abs. 5 zur Verfügung gestellten Hilfskräfte heranziehen.
(5) Die Wahlleiter sind berechtigt, an Sitzungen der nachgeordneten Wahlbehörden mit beratender Stimme teilzunehmen.
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