§ 41 TLWO 2017

TLWO 2017 - Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.06.2024

(1) Die Stimmabgabe findet unbeschadet der Bestimmungen über die Briefwahl vor der Gemeindewahlbehörde, im Fall der Errichtung von Wahlsprengeln vor der Sprengelwahlbehörde, und für Wähler, die in einem Verzeichnis nach § 28 Abs. 5 eingetragen sind, vor der Sonderwahlbehörde statt. Für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes hat der Wahlleiter zu sorgen.

(2) In das Wahllokal dürfen eingelassen werden:

a)

die Mitglieder der Wahlbehörde,

b)

ihre Hilfskräfte,

c)

Wahlleiter übergeordneter Wahlbehörden im Sinn des § 14 Abs. 5,

d)

die Wahlzeugen,

e)

die Wähler, allenfalls in Begleitung einer Person im Sinn des § 42 Abs. 1 dritter Satz, zur Abgabe ihrer Stimme sowie jedermann zur Abgabe verschlossener Wahlkarten,

f)

von Personen nach lit. e mitgebrachte Kleinkinder,

g)

Personen, die sich kurzfristig für bestimmte mit der Tätigkeit der Wahlbehörde im Zusammenhang stehende Handlungen, aus denen keine Störung der Wahlhandlung zu erwarten ist, ins Wahllokal begeben.

Das Wahllokal ist nach Abgabe der Stimme bzw. im Fall der Briefwahl nach Abgabe der Wahlkarte, von Personen nach lit. g jedoch nach Beendigung der von ihnen durchzuführenden Handlung, sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Wahl kann der Wahlleiter anordnen, dass Personen nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

(3) Die Wahlbehörde hat über den Einlass von Personen nach Abs. 2 lit. g mit Beschluss zu entscheiden, wenn sich Zweifel über das Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen ergeben, und den Beschluss in der Niederschrift festzuhalten. Im Fall eines negativen Beschlusses der Wahlbehörde hat der Wahlleiter die betreffende Person zum sofortigen Verlassen des Gebäudes des Wahllokals aufzufordern.

(4) Den Anordnungen des Wahlleiters hat jedermann Folge zu leisten.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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