(1) Zum Landtag wahlberechtigt sind:
a) | österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz haben, spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind, und | |||||||||
b) | österreichische Staatsbürger, die vor der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes in das Ausland diesen in Tirol hatten, spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind, für die Dauer ihres Aufenthaltes im Ausland, längstens aber für zehn Jahre. |
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.
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