(1) Das Wahlrecht kann von Wählern, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, im Weg der Briefwahl auf folgende Arten ausgeübt werden:
a) | im Weg der Übersendung oder der sonstigen Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Gemeinde, einschließlich der persönlichen Übergabe während der Amtsstunden, wobei die Wahlkarte spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, im Fall der persönlichen Übergabe bis 14.00 Uhr, bei der Gemeinde einlangen muss, | |||||||||
b) | im Weg der Übermittlung, einschließlich der persönlichen Übergabe, der verschlossenen Wahlkarte an die Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, während der Wahlzeit dieser Wahlbehörde am Wahltag. |
(2) Der Wähler hat der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zu entnehmen, den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen, den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und auf eine der im Abs. 1 angeführten Arten zu übermitteln. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung muss die Identität des Wählers hervorgehen. Die Kosten für die Übermittlung der Wahlkarte an die Gemeinde im Postweg hat das Land Tirol zu tragen.
(3) Der Bürgermeister hat auf der bei der Gemeinde nach Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarte den Tag und bei den am zweiten Tag vor dem Wahltag persönlich übergebenen Wahlkarten auch die Uhrzeit des Einlangens festzuhalten (Eingangsstempel), bei den Namen der Wähler, deren Wahlkarten eingelangt sind, im besonderen Verzeichnis (§ 27 Abs. 1) das Einlangen der Wahlkarte durch Abhaken und dergleichen zu vermerken und die Wahlkarten bis zur Übergabe an die für die Erfassung der nach Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten zuständige(n) Wahlbehörde(n) amtlich unter Verschluss zu verwahren.
(4) Am Wahltag oder, wenn die Gemeindewahlbehörde dies etwa wegen der großen Anzahl an Wahlkarten beschließt, bereits am Tag vor dem Wahltag sind das besondere Verzeichnis (§ 27 Abs. 1) und die nach Abs. 1 lit. a bei der Gemeinde eingelangten Wahlkarten dem Wahlleiter (den Wahlleitern) der für die Erfassung dieser Wahlkarten zuständigen Wahlbehörde(n) zu übergeben.
(5) Die für die Erfassung der nach Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten zuständigen Wahlbehörden haben das rechtzeitige Einlangen der Wahlkarten, die Unversehrtheit des Verschlusses der Wahlkarten, die eidesstattlichen Erklärungen auf den Wahlkarten und den Inhalt der Wahlkarten zu prüfen.
(6) Wahlkarten dürfen in die Ermittlung des Wahlergebnisses nicht einbezogen werden, wenn
a) | sie nicht im Sinn des Abs. 1 rechtzeitig eingelangt sind, | |||||||||
b) | die Prüfung der Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann, | |||||||||
c) | die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde, | |||||||||
d) | die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält, | |||||||||
e) | die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts enthält, | |||||||||
f) | das Wahlkuvert beschriftet ist oder | |||||||||
g) | sich ein Stimmzettel zwar in der Wahlkarte, nicht aber im Wahlkuvert befindet. |
(7) Die für die Erfassung der nach Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten zuständigen Wahlbehörden haben die nicht in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Auf den verspätet eingelangten Wahlkarten sind Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die Gründe für die Nichteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten.
(8) Die für die Erfassung der nach Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten zuständigen Wahlbehörden haben sodann den in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen und ungeöffnet in ein Behältnis zu legen. Der Name des Wählers, dessen Wahlkuvert in das Behältnis gelegt wird, ist unter fortlaufender Zahl und mit Beisetzung der auf der Wahlkarte aufscheinenden Zahl des Wählerverzeichnisses in ein Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die Wahlkarten sind dem Wahlakt anzuschließen.
(9) Wahlbehörden, die die nach Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten nur zu erfassen haben, haben das Behältnis, in dem sich die ungeöffneten Wahlkuverts befinden, zu verschließen und unter sicherem Verschluss zu verwahren. Die Wahlleiter dieser Wahlbehörden haben sich nach der Beendigung ihrer Tätigkeit oder, wenn die Erfassung bereits am Tag vor dem Wahltag erfolgt, rechtzeitig am Wahltag zur Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden mit mehreren Wahlsprengeln gegebenenfalls zu der (den) von der Gemeindewahlbehörde bestimmten Sprengelwahlbehörde(n), zu begeben und dieser (diesen) das verschlossene Behältnis unter Angabe der Anzahl der darin enthaltenen Wahlkuverts zu übergeben. Die Gemeindewahlbehörde bzw. die Sprengelwahlbehörden hat (haben) die Unversehrtheit des Verschlusses des Behältnisses zu prüfen, das Behältnis zu öffnen, die Wahlkuverts zu entnehmen und diese ungeöffnet in eine Wahlurne zu legen, wobei die Gemeindewahlbehörde eine gesonderte, die Sprengelwahlbehörde hingegen die allgemeine Wahlurne zu verwenden hat. Dieser Vorgang ist unter Gegenzeichnung durch den Leiter der für die Erfassung der nach Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten zuständigen Wahlbehörde in der Niederschrift festzuhalten. Im Abstimmungsverzeichnis der Gemeindewahlbehörde bzw. der Sprengelwahlbehörde ist die Anzahl der vom Wahlleiter der für die Erfassung der nach Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten zuständigen Wahlbehörde übergebenen Wahlkuverts, die im verschlossenen Behältnis enthalten waren, festzuhalten.
(10) Jede Wahlbehörde, die das Wahlergebnis der nach Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten zu ermitteln hat, hat zur Ermittlung des Wahlergebnisses aus diesen Wahlkarten die Bestimmungen des 6. Abschnittes sinngemäß anzuwenden. Wenn die Gemeindewahlbehörde keinen Beschluss nach § 11 Abs. 2 lit. b fasst, kann sie diese Ermittlung am Wahltag ohne zeitliche Bindung im Sinn des § 57 Abs. 1 auch schon vor Wahlschluss in der Gemeinde durchführen.
(11) Haben nach der Erfassung der nach Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten mehrere Wahlbehörden die von den Briefwählern nach Abs. 1 lit. a übermittelten Wahlkuverts in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehen, so ist das besondere Verzeichnis (§ 27 Abs. 1) entsprechend zu vervielfältigen bzw. sind entsprechend viele zu verschließende Behältnisse zu verwenden.
(12) Treten außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer in zahlreichen Fällen die Übersendung oder sonstige Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Gemeinde innerhalb der Frist nach Abs. 1 lit. a nicht möglich ist, so kann die Landeswahlbehörde mit Beschluss anordnen, dass das Einlangen der Wahlkarten bei den betroffenen Gemeinden auch noch zu einem späteren Zeitpunkt als rechtzeitig zu werten ist. Dabei können auch Sonderbestimmungen über die Erfassung dieser Wahlkarten und die sichere Verwahrung allenfalls zwischengelagerter Wahlkarten getroffen werden. Der Landeswahlleiter hat den Beschluss der Landeswahlbehörde unverzüglich an der Amtstafel zu verlautbaren, den betroffenen Gemeinden und Wahlbehörden auf die schnellste Art mitzuteilen und auf eine Weise bekannt zu machen, die zur Information der betroffenen Wähler geeignet ist.
0 Kommentare zu § 48 TLWO 2017