(1) Zur Gänze ungültig und zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, die
a) | nicht rechtzeitig eingereicht wurden, | |||||||||
b) | keine dem § 29 Abs. 2 lit. a entsprechende Bezeichnung und Kurzbezeichnung enthalten oder | |||||||||
c) | nicht ausreichend unterstützt sind. |
(2) Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge, soweit
a) | sie nicht wählbare Personen enthalten, | |||||||||
b) | die Wahlwerber nicht deutlich bezeichnet oder nicht in erkennbarer Reihenfolge angeführt sind, | |||||||||
c) | Zustimmungserklärungen von Wahlwerbern nicht vorliegen, | |||||||||
d) | sie Wahlwerber über die zulässige Anzahl hinaus enthalten. |
(3) In teilweise ungültigen Wahlvorschlägen sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.
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