§ 35 TLWO 2017

TLWO 2017 - Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Zur Gänze ungültig und zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, die

a)

nicht rechtzeitig eingereicht wurden,

b)

keine dem § 29 Abs. 2 lit. a entsprechende Bezeichnung und Kurzbezeichnung enthalten oder

c)

nicht ausreichend unterstützt sind.

(2) Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge, soweit

a)

sie nicht wählbare Personen enthalten,

b)

die Wahlwerber nicht deutlich bezeichnet oder nicht in erkennbarer Reihenfolge angeführt sind,

c)

Zustimmungserklärungen von Wahlwerbern nicht vorliegen,

d)

sie Wahlwerber über die zulässige Anzahl hinaus enthalten.

(3) In teilweise ungültigen Wahlvorschlägen sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 35 TLWO 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 TLWO 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 35 TLWO 2017


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 35 TLWO 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 35 TLWO 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 34 TLWO 2017
§ 36 TLWO 2017