(1) Im Fall der gleichzeitigen Durchführung einer Landtagswahl mit bundesgesetzlich geregelten Wahlen, Volksbefragungen oder Volksabstimmungen kann die Gemeindewahlbehörde die bestehende Wahlsprengeleinteilung mit Wirkung für die jeweilige Landtagswahl zur Erleichterung der Stimmabgabe im Einklang mit der für die gleichzeitig durchzuführenden bundesgesetzlich geregelten Wahlen, Volksbefragungen oder Volksabstimmungen geltenden Sprengelstruktur abändern, insbesondere auch bestehende Wahlsprengel aufheben oder neue Wahlsprengel bilden. Die geänderte Sprengeleinteilung ist unverzüglich nach Beschlussfassung an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und dem Kreiswahlleiter zur Kenntnis zu bringen. Im Fall der Aufhebung von Wahlsprengeln ruht das Amt der Mitglieder der betroffenen Sprengelwahlbehörden hinsichtlich der Tätigkeit für die betreffende Landtagswahl. Im Fall der Bildung neuer Wahlsprengel gilt § 14 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Sprengelwahlleiter und deren Stellvertreter bis zum 14. Tag nach dem Tag der Kundmachung des Beschlusses der Gemeindewahlbehörde zu bestellen sind; für den Vorschlag der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer gilt § 15 Abs. 4.
(2) Im Fall der gleichzeitigen Durchführung einer Landtagswahl mit bundes- oder landesgesetzlich geregelten Wahlen, Volksbefragungen oder Volksabstimmungen kann die Landeswahlbehörde im Interesse der Vermeidung von Verwechslungen beschließen, dass Wahlkarten, Wahlkuverts und Stimmzettel äußerlich, insbesondere farblich oder durch eine entsprechende Bezeichnung, anders gestaltet werden als die entsprechenden Wahl- bzw. Stimmkarten, Wahl- bzw. Stimmkuverts und Stimmzettel der gleichzeitig durchzuführenden bundes- oder landesgesetzlich geregelten Wahl, Volksbefragung oder Volksabstimmung.
(3) Im Fall der gleichzeitigen Durchführung einer Landtagswahl mit allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters nach § 3 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88/1994, in der jeweils geltenden Fassung, obliegt in allen Gemeinden außer der Stadt Innsbruck den nach den §§ 13 und 14 des angeführten Gesetzes eingerichteten Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden die Besorgung jener Aufgaben, die den Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden nach § 9 im Zusammenhang mit der Durchführung der Landtagswahl übertragen sind. Ihre Beschlussfähigkeit ist nach § 23 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 zu beurteilen. Die Bildung von Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden nach den §§ 9 und 10 hat zu unterbleiben; § 8 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 4 sind im Hinblick auf Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden nicht anzuwenden. Ist eine im Landtag vertretene oder eine einen Kreiswahlvorschlag einbringende Wählergruppe in der Gemeindewahlbehörde nach § 13 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 nicht mit mindestens einem Beisitzer vertreten, so ist sie berechtigt, in diese jeweils eine zum Landtag wahlberechtigte Personen als Vertrauensperson zu entsenden; hierfür gilt § 15 Abs. 11 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die dort angeführten Aufgaben und Zuständigkeiten des Landes- bzw. Kreiswahlleiters den Gemeindewahlleiter treffen. Die Vertrauenspersonen verlieren mit dem Zeitpunkt, in dem das Ergebnis der Landtagswahl unanfechtbar feststeht, ihr Amt. Wählergruppen im Sinn des vierten Satzes, die in Sprengel- und Sonderwahlbehörden nach den §§ 14 und 15 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 nicht mit mindestens einem Beisitzer vertreten sind, sind berechtigt, Wahlzeugen nach § 40 namhaft zu machen.
(4) Nach einer gleichzeitig mit allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters durchgeführten Landtagswahl (Abs. 3) sind die Gemeinde-, die Sprengel- und die Sonderwahlbehörden in sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 10 neu zu bilden.
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