(1) Wer
a) | bei der Auflegung der Wählerverzeichnisse offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, | |||||||||
b) | die Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung stört oder den Anordnungen des Wahlleiters nicht Folge leistet, | |||||||||
c) | bei Wegfall des Hinderungsgrundes, bei Unmöglichkeit der Ausübung des Wahlrechts aus wichtigem Grund oder bei Verzicht auf die Möglichkeit der Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde den Bürgermeister hiervon nicht unverzüglich, jedenfalls aber rechtzeitig vor dem Wahltag verständigt (§ 28 Abs. 6 zweiter und dritter Satz), | |||||||||
d) | als Wahlleiter, Beisitzer, Vertrauensperson bzw. als deren Hilfskraft oder als Wahlzeuge entgegen § 8 Abs. 3 über die ihm ausschließlich in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen die Verschwiegenheit nicht bewahrt, insbesondere Wahlergebnisse weitergibt, | |||||||||
e) | dem am Wahltag in der Verbotszone geltenden Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens nach § 38 Abs. 2 zuwiderhandelt, | |||||||||
f) | dem Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts (§ 49 zweiter Satz) zuwiderhandelt, | |||||||||
g) | unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet, | |||||||||
h) | unbefugt amtliche Stimmzettel oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, | |||||||||
i) | ohne stichhaltigen Entschuldigungsgrund der Bestellung als Beisitzer oder Ersatzbeisitzer einer Wahlbehörde nicht Folge leistet oder als Beisitzer oder Ersatzbeisitzer zu den Sitzungen der Wahlbehörde nicht erscheint oder sonst seine Mitarbeit in der Wahlbehörde verweigert, | |||||||||
j) | es als Zustellungsbevollmächtigter (§ 29 Abs. 2 lit. c oder Abs. 3 vierter Satz) einer im Landtag vertretenen Wählergruppe im erheblichen Ausmaß unterlässt, im Sinn des § 15 Abs. 4 geeignete Personen für die auf diese Wählergruppe entfallenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde und der Kreiswahlbehörden fristgerecht vorzuschlagen, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung. |
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a, b und c sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro, jene nach Abs. 1 lit. d bis i von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,- Euro und jene nach Abs. 1 lit. j von der Landesregierung mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,- Euro zu ahnden.
(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
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