(1) Der Wähler kann höchstens einem Wahlwerber der Wahlwerberliste des Kreiswahlvorschlages der von ihm gewählten Wählergruppe eine Vorzugsstimme geben, indem er in dem im Bereich des Namens des Wahlwerbers vorgedruckten Kästchen ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er diesem Wahlwerber eine Vorzugsstimme geben wollte.
(2) Eine Vorzugsstimme für einen Wahlwerber, der nicht Wahlwerber der gewählten Wählergruppe ist, gilt als nicht gültig vergeben. Hat der Wähler mehr als einem Wahlwerber des Kreiswahlvorschlages der von ihm gewählten Wählergruppe eine Vorzugsstimme gegeben, so gilt für den Bereich des Kreiswahlvorschlages keine Vorzugsstimme als gültig vergeben.
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