(1) Die Kosten für die Durchführung der Wahl, mit Ausnahme der Kosten für die Vergütung für die Beisitzer bzw. Ersatzbeisitzer nach Abs. 2 lit. a, haben die Gemeinden zu tragen. Das Land Tirol hat ihnen jedoch binnen drei Monaten nach dem Wahltag einen pauschalen Kostenbeitrag in der Höhe von 1,‑ Euro für jeden im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthaltenen Wahlberechtigten zu leisten.
(2) Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt für ihre Tätigkeit in den Wahlbehörden, sofern sie diese nicht im Rahmen ihrer Funktion oder ihrer dienstlichen Aufgaben verrichten, auf Antrag eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Dauer ihrer Anwesenheit bei den Sitzungen der Wahlbehörden und beträgt 30,- Euro je angefangene sechs Sitzungsstunden. Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen einem Monat nach dem Wahltag einzubringen, und zwar
a) | für die Tätigkeit in Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden beim Gemeindewahlleiter, | |||||||||
b) | für die Tätigkeit in Kreiswahlbehörden beim Kreiswahlleiter, | |||||||||
c) | für die Tätigkeit in der Landeswahlbehörde beim Landeswahlleiter. | |||||||||
In den Fällen der lit. b und c hat der jeweilige Wahlleiter die bei ihm eingelangten Anträge mit einem Vermerk, in welchem Ausmaß das Mitglied der Wahlbehörde bei deren Sitzungen anwesend war, an die Landesregierung weiterzuleiten. |
(3) Die Auszahlung der Vergütung nach Abs. 2 ist binnen einem Monat nach Einlangen des Antrags vom Bürgermeister bzw. von der Landesregierung zu veranlassen.
(4) Das Land Tirol hat den Gemeinden auf Antrag Ersatz für die nach Abs. 2 lit. a gewährten Vergütungen für die Beisitzer bzw. Ersatzbeisitzer zu leisten. Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen sechs Monaten nach dem Wahltag bei der Landesregierung einzubringen.
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