(1) Die Wahlbehörde hat die blauen Wahlkuverts zu öffnen und die Stimmzettel zu entnehmen. Die Wahlbehörde hat sodann die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
a) | die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, | |||||||||
b) | die Summe der ungültigen Stimmen, | |||||||||
c) | die Summe der gültigen Stimmen, | |||||||||
d) | die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen gültigen Stimmen. |
(2) Anschließend hat die Wahlbehörde getrennt nach Wahlwerbern des Kreiswahlvorschlages und des Landeswahlvorschlages die Anzahl der Vorzugsstimmen festzustellen, die auf die einzelnen Wahlwerber entfallen.
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