(1) Die Sprengel-(Gemeinde-)Wahlbehörden haben ihren Niederschriften (§ 61) anzuschließen:
a) | das Wählerverzeichnis, | |||||||||
b) | das Abstimmungsverzeichnis, | |||||||||
c) | die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel, | |||||||||
d) | die ungültigen Stimmzettel, die in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind, | |||||||||
e) | die gültigen Stimmzettel, die nach Wählergruppen und innerhalb dieser nach Stimmzettel mit und ohne gültiger Vergabe einer Vorzugsstimme in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind, | |||||||||
f) | die nicht ausgefolgten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind, | |||||||||
g) | die nach § 48 Abs. 1 lit. b übermittelten Wahlkarten, | |||||||||
h) | im Fall der Gemeindewahlbehörde jene unbrauchbar gewordenen Wahlkarten, für die nach § 26 Abs. 6 dritter Satz ein Duplikat ausgestellt wurde, sowie die Wahlunterlagen nach § 61 Abs. 4. |
(2) Die Sprengelwahlbehörden haben unverzüglich ihre Wahlakten verschlossen dem Gemeindewahlleiter, in der Stadt Innsbruck dem Kreiswahlleiter, zu übersenden. Die Gemeindewahlbehörde, in der Stadt Innsbruck die Kreiswahlbehörde, hat die in den einzelnen Wahlsprengeln festgestellten Ergebnisse zusammenzufassen und das Gesamtergebnis in der Gemeinde in einer Niederschrift (§ 61) aufzunehmen. Die Gemeindewahlbehörde hat diese mit den Wahlakten aller Sprengelwahlbehörden (Gemeindewahlakt) verschlossen durch Boten unverzüglich dem Kreiswahlleiter zu übermitteln.
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