(1) Der amtliche Stimmzettel hat für jeden Wahlvorschlag eine gleich große Spalte vorzusehen. Sie hat von oben nach unten zu enthalten:
a) | die Nummer des Wahlvorschlages nach § 36 Abs. 4, | |||||||||
b) | die Bezeichnung der Wählergruppe, | |||||||||
c) | die Kurzbezeichnung der Wählergruppe und | |||||||||
d) | einen Kreis. |
Darunter sind für jeden Wahlvorschlag ein gleich großer Raum zur Eintragung eines Wahlwerbers auf dem Landeswahlvorschlag der gewählten Partei und ein weiterer für jeden Wahlvorschlag gleich großer Raum vorzusehen, der die Wahlwerber des Kreiswahlvorschlages der betreffenden Wählergruppe unter Angabe des Familiennamens und Vornamens und des Geburtsjahres in der mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge entsprechend der Kundmachung nach § 36 sowie jeweils ein gleich großes Kästchen zu enthalten hat. Im Übrigen hat der amtliche Stimmzettel noch die weiteren Angaben nach dem Muster der Anlage 3 zu enthalten. Die Reihung der Wahlvorschläge auf dem amtlichen Stimmzettel richtet sich nach der Reihung der Wahlvorschläge in der Kundmachung nach § 36. In gleicher Weise sind die Stimmzettel-Schablonen herzustellen, wobei diese die Kurzbezeichnung der Wählergruppen in Blindenschrift enthalten können.
(2) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der im Wahlkreis zu berücksichtigenden Wahlvorschläge zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A4 zu entsprechen. Es sind für alle Bezeichnungen der Wählergruppen und die Angaben nach Abs. 1 zweiter Satz die gleiche Größe der Rechtecke, der Druckbuchstaben und der Zahlen und für die Kurzbezeichnungen der Wählergruppen einheitliche größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Bezeichnungen der Wählergruppen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden. Die Worte „Wahlvorschlag Nr. ...“ sind klein, die Ziffern daneben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben muss einheitlich schwarz sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise müssen in gleicher Stärke ausgeführt sein.
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