(1) Für jede Gemeinde ist mindestens eine Sonderwahlbehörde für die Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlberechtigte im Sinn des § 28 zu bilden. Bei Bedarf kann die Gemeindewahlbehörde mehrere Sonderwahlbehörden bilden. In diesem Fall hat sie für jede Sonderwahlbehörde den Bereich festzulegen, in dem diese ihre Tätigkeit auszuüben hat.
(2) Die Sonderwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Die Bestellung des Stellvertreters des Vorsitzenden obliegt ebenfalls dem Bürgermeister.
(3) Auf die Sonderwahlbehörden sind die für die Sprengelwahlbehörden geltenden Bestimmungen des 2. Abschnitts sinngemäß anzuwenden.
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