(1) Der Wähler kann höchstens einem Wahlwerber des Landeswahlvorschlages der von ihm gewählten Wählergruppe eine Vorzugsstimme geben, indem er in dem dafür vorgesehenen Raum den Namen von höchstens einem Wahlwerber der von ihm gewählten Wählergruppe oder dessen Reihungsnummer der Wahlwerberliste einträgt. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber der gewählten Wählergruppe der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist im Fall der Eintragung des Namens insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Wahlwerbers und bei Wahlwerbern derselben Wählergruppe mit demselben Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (z.B. zusätzliche Angabe des Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes oder der Adresse) enthält.
(2) Wurde der Name oder die Reihungsnummer eines Wahlwerbers nicht im dafür vorgesehenen Raum eingetragen oder wurde ein Wahlwerber eingetragen, der nicht Wahlwerber der gewählten Wählergruppe ist, so gilt die Eintragung als nicht gültig erfolgt. Wurden mehrere Wahlwerber eingetragen, so gilt für die Vergabe von Vorzugsstimmen für den Bereich des Landeswahlvorschlages keiner der Wahlwerber als gültig eingetragen. Wurde ein Wahlwerber der gewählten Wählergruppe in dem dafür vorgesehenen Raum mehrmals eingetragen, so gilt er als nur einmal gültig eingetragen.
0 Kommentare zu § 54 TLWO 2017