(1) Die Wählergruppen, deren Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, können in jedes Wahllokal eine zum Landtag wahlberechtigte Person als Wahlzeuge entsenden. Der Wahlzeuge ist spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe oder durch eine von diesem bevollmächtigte Person beim Gemeindewahlleiter schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales dem Wahlleiter vorzuweisen ist.
(2) Die Wählergruppen, deren Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, können zudem zur Beobachtung der Tätigkeit jener Wahlbehörden, welche die Erfassung der nach § 48 Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten außerhalb eines Wahllokals durchführen, jeweils einen Wahlzeugen zu jeder dieser Wahlbehörden entsenden. Diese Wahlzeugen hat der Gemeindewahleiter auf Verlangen über Zeit und Ort der jeweiligen Sitzung zu informieren. Im Übrigen gilt Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Eintrittsschein den Wahlzeugen zur Beobachtung der Tätigkeit der jeweiligen Wahlbehörde ermächtigt und bei Beginn der Tätigkeit vorzuweisen ist.
(3) Die Wählergruppen, deren Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, können schließlich zur Beobachtung der Tätigkeit der Sonderwahlbehörden einen Wahlzeugen zu jeder dieser Wahlbehörden entsenden. Abs. 1 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Eintrittsschein den Wahlzeugen zur Beobachtung der Tätigkeit der Sonderwahlbehörde ermächtigt und bei Beginn der Tätigkeit vorzuweisen ist.
(4) Die Wahlzeugen sind lediglich Personen des Vertrauens ihrer Wählergruppe. Ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
(5) Wählergruppen, die Wahlzeugen entsandt haben, können diese jederzeit, spätestens jedoch bis 12:00 Uhr des zweiten Tages vor dem Wahltag, durch neue ersetzen. Diesfalls ist Abs. 1 dritter Satz anzuwenden.
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