Gesamte Rechtsvorschrift TDBG 2012

Transparenzdatenbankgesetz 2012

TDBG 2012
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Stand der Gesetzesgebung: 04.01.2024

1. Abschnitt - Das Transparenzportal

§ 1 TDBG 2012


  1. (1)Absatz einsDas Transparenzportal dient
    1. 1.Ziffer einsder Darstellung angebotener Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes,
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 5 Z 2, BGBl. I Nr. 168/2023)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,)
    1. 3.Ziffer 3der Darstellung des Einkommens des Leistungsempfängers,
    2. 4.Ziffer 4der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des § 4,der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des Paragraph 4,,
    3. 4a.Ziffer 4 ader personenbezogenen Information an Leistungsempfänger über ihre Leistungen in den wesentlichen Bearbeitungsständen,
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 5 Z 2, BGBl. I Nr. 168/2023)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,)
    1. 6.Ziffer 6der Anzeige der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 erforderlichen Voraussetzungen sowieder Anzeige der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des Paragraph 4, erforderlichen Voraussetzungen sowie
    2. 7.Ziffer 7der Veröffentlichung personenbezogener Daten, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
  2. (2)Absatz 2Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß § 4 sowie der Verarbeitung von Daten über Leistungen, die gemäß § 23 Abs. 1 und 4 mitgeteilt, abgefragt oder übermittelt werden.Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß Paragraph 4, sowie der Verarbeitung von Daten über Leistungen, die gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 4 mitgeteilt, abgefragt oder übermittelt werden.
  3. (3)Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind ermächtigt, gebietskörperschaftenübergreifend Daten in der Transparenzdatenbank zu verarbeiten.
  4. (4)Absatz 4Dieses Bundesgesetz gilt für alle Organe des Bundes. Es gilt weiters für vom Bund mit der Abwicklung von Leistungen betraute Rechtsträger, soweit die Leistung der Gesetzgebung des Bundes unterliegt.

§ 2 TDBG 2012


§ 2.Paragraph 2,

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (im Folgenden: „Daten“) im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) von Leistungsempfängern und Einkommensbeziehern in der Transparenzdatenbank und im Transparenzportal erfolgt zum Zweck der

  1. 1.Ziffer einseinheitlichen und übersichtlichen Darstellung des Einkommens und sämtlicher angebotener und erhaltener Leistungen im Sinne des § 4 (Informationszweck),einheitlichen und übersichtlichen Darstellung des Einkommens und sämtlicher angebotener und erhaltener Leistungen im Sinne des Paragraph 4, (Informationszweck),
  2. 2.Ziffer 2einfachen und raschen Erbringung von Nachweisen für Leistungsempfänger und leistende Stellen (Nachweiszweck),
  3. 3.Ziffer 3Auswertung ausschließlich für statistische, planerische und steuernde Zwecke (Steuerungszweck),
  4. 4.Ziffer 4Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 erforderlichen Voraussetzungen (Überprüfungszweck),Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des Paragraph 4, erforderlichen Voraussetzungen (Überprüfungszweck),
  5. 5.Ziffer 5Verstärkung der Kontrolle einer angemessenen Verwendung öffentlicher Mittel für eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (Wirtschaftlichkeitszweck),
  6. 6.Ziffer 6personenbezogenen Kontrolle über die Verwendung öffentlicher Mittel (Kontrollzweck) und
  7. 7.Ziffer 7transparenten Information der Öffentlichkeit über die Verwendung öffentlicher Mittel, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist (Transparenzzweck).

2. Abschnitt - Inhalt des Transparenzportals

§ 3 TDBG 2012


Öffentliche Mittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mittel, die

1.

von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und gesetzliche berufliche Interessenvertretungen,

2.

von der Europäischen Union oder einer ihrer Einrichtungen oder

3.

von einer internationalen Organisation oder einer ihrer Einrichtungen

stammen. Als öffentliche Mittel gelten auch Mittel, die eine juristische Person des privaten Rechts, eine Personenvereinigung, eine Anstalt, eine öffentlich- oder privatrechtliche Stiftung, ein öffentlich- oder privatrechtlicher Fonds oder ein anderes Zweckvermögen für die Abwicklung einer Leistung verwendet, insoweit diese Mittel zur Finanzierung einer Leistung von einer im ersten Satz genannten Einrichtung zur Verfügung gestellt werden, aus Pflichtbeiträgen stammen oder sonst kraft Gesetzes erhoben werden.

§ 4 TDBG 2012


  1. (1)Absatz einsEine Leistung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn
    1. 1.Ziffer einssie zu einer der folgenden Leistungsarten gehört:
      1. a)Litera aSozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge;
      2. b)Litera bErtragsteuerliche Ersparnisse;
      3. c)Litera cFörderungen;
      (Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2016)Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,)
      1. e)Litera eErsparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen oder
      2. f)Litera fSachleistungen,
      wobei die Zuordnung einer Leistung zu einer Leistungsart in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen hat, und
    2. 2.Ziffer 2für deren Finanzierung öffentliche Mittel gemäß § 3 verwendet werden.für deren Finanzierung öffentliche Mittel gemäß Paragraph 3, verwendet werden.
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 9, BGBl. I Nr. 168/2023)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,)
  2. (2)Absatz 2Liegt eine Leistung gemäß Abs. 1 mit Ausnahme von Sachleistungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. f vor, so hat die leistungsdefinierende Stelle diese ehestmöglich als Leistungsangebot nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen zu erfassen und das Leistungsangebot laufend aktuell zu halten. Sachleistungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. f können von den leistungsdefinierenden Stellen als Leistungsangebot erfasst werden. Unter Leistungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a und c sind ausschließlich Geldleistungen zu erfassen.Liegt eine Leistung gemäß Absatz eins, mit Ausnahme von Sachleistungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, vor, so hat die leistungsdefinierende Stelle diese ehestmöglich als Leistungsangebot nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen zu erfassen und das Leistungsangebot laufend aktuell zu halten. Sachleistungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, können von den leistungsdefinierenden Stellen als Leistungsangebot erfasst werden. Unter Leistungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c sind ausschließlich Geldleistungen zu erfassen.

    (Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 168/2023)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,)

§ 4a TDBG 2012


  1. (1)Absatz einsLeistungen nach § 4 Abs. 1 sind Bundesleistungen, wenn das LeistungsangebotLeistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, sind Bundesleistungen, wenn das Leistungsangebot
    1. 1.Ziffer einsauf einem Bundesgesetz, einer Verordnung eines Bundesorganes oder einem Beschluss einer mit Bundesgesetz eingerichteten Einrichtung beruht oder
    2. 2.Ziffer 2auf einer privatrechtlichen oder einer unionsrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einem vom Bund betrauten Rechtsträger gewährt wird.
  2. (2)Absatz 2Leistungen nach § 4 Abs. 1 sind Landesleistungen, wenn das Leistungsangebot Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, sind Landesleistungen, wenn das Leistungsangebot
    1. 1.Ziffer einsauf einem Landesgesetz, einer Verordnung eines Landesorganes oder einem Beschluss einer mit Landesgesetz eingerichteten Einrichtung beruht, oder
    2. 2.Ziffer 2auf einer privatrechtlichen oder einer unionsrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und von einem Land oder von einem von einem Land betrauten Rechtsträger gewährt wird.
  3. (3)Absatz 3Leistungen nach § 4 Abs. 1 sind Gemeindeleistungen, wenn diese von Gemeinden zu einem im eigenen Wirkungsbereich erstellten Leistungsangebot ausbezahlt und an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, sind Gemeindeleistungen, wenn diese von Gemeinden zu einem im eigenen Wirkungsbereich erstellten Leistungsangebot ausbezahlt und an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  4. (4)Absatz 4Werden Leistungen nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 2 von einem vom Bund oder einem Land betrauten Rechtsträger gewährt, sind diese nur dann als Leistungsangebot zu erfassen und Mitteilungen darauf zu melden, wenn der Rechtsträger, der diese Leistungen gewährt, der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß § 11, § 12, § 13, § 15, § 16, § 17 oder § 18 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144/1948 unterliegt.Werden Leistungen nach Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer 2, von einem vom Bund oder einem Land betrauten Rechtsträger gewährt, sind diese nur dann als Leistungsangebot zu erfassen und Mitteilungen darauf zu melden, wenn der Rechtsträger, der diese Leistungen gewährt, der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 13,, Paragraph 15,, Paragraph 16,, Paragraph 17, oder Paragraph 18, des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948, unterliegt.

§ 5 TDBG 2012


(1) Bruttoeinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

für natürliche Personen das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge;

2.

für Körperschaften das Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401.

(2) Nettoeinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

für natürliche Personen das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG 1988 abzüglich der geschuldeten Einkommensteuer sowie der auf die Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 entfallenden Steuer;

2.

für Körperschaften das Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 2 KStG 1988 abzüglich der geschuldeten Körperschaftsteuer.

§ 6 TDBG 2012


  1. (1)Absatz einsSozialversicherungsleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, ausgenommen Pensionen gemäß Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG 1972), BGBl. Nr. 66.Sozialversicherungsleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, ausgenommen Pensionen gemäß Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG 1972), Bundesgesetzblatt Nr. 66.
  2. (2)Absatz 2Ruhe- und Versorgungsbezüge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. 1.Ziffer einsGeldleistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965, oder nach vergleichbaren landesgesetzlichen Vorschriften, oder Ruhegenüsse nach anderen Gesetzen des Bundes oder eines Landes;Geldleistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, oder nach vergleichbaren landesgesetzlichen Vorschriften, oder Ruhegenüsse nach anderen Gesetzen des Bundes oder eines Landes;
    2. 2.Ziffer 2Ruhe-(Versorgungs-) Bezüge im Sinne des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953 oder nach vergleichbaren landesgesetzlichen Vorschriften.Ruhe-(Versorgungs-) Bezüge im Sinne des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, oder nach vergleichbaren landesgesetzlichen Vorschriften.
  3. (3)Absatz 3Bei einer Transparenzportalabfrage sind Pensionen, Ruhe- und Versorgungsbezüge als Teil des Bruttoeinkommens darzustellen. Die übrigen Sozialversicherungsleistungen sind als Sozialversicherungsleistungen besonders gekennzeichnet darzustellen mit der Anmerkung, dass diesen Leistungen Beiträge im Umlagesystem gegenüber stehen.

§ 7 TDBG 2012


(1) Ertragsteuerliche Ersparnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nach ertragsteuerlichen Vorschriften, insbesondere des Einkommens- und Körperschaftsteuerrechts, vorgesehene Reduktionen der Steuerbelastung. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die einzelnen ertragsteuerlichen Ersparnisse durch Verordnung festzulegen, wobei auf solche Ersparnisse eingeschränkt werden kann, welche automatisiert aus den Datenbeständen der Abgabenbehörden ermittelt werden können.

(2) Für die Bewertung der ertragsteuerlichen Ersparnisse gilt:

1.

Reduziert die Ersparnis die Steuerbemessungsgrundlage, so ist der jeweilige Betrag mit dem Steuersatz zu multiplizieren. Ist der Steuersatz kein fixer Steuersatz, so ist der jeweilige Betrag mit dem höchsten auf der Grundlage des Abgabenbescheides oder des Lohnzettels (§ 84 EStG 1988) anzuwendenden Steuersatz zu multiplizieren (Grenzsteuersatz).

2.

Liegt die Ersparnis in der Anwendung eines besonderen Steuersatzes, so ist als ertragsteuerliche Ersparnis die Differenz zum Steuerbetrag ohne Anwendung des besonderen Steuersatzes anzusetzen. Sehen die steuerlichen Vorschriften die Reduktion auf den Hälftesteuersatz vor, so ist dieser heranzuziehen, sonst der Grenzsteuersatz.

3.

Liegt die Ersparnis darin, dass die ermittelte Steuer um einen bestimmten Betrag reduziert wird (insbesondere Absetzbeträge), so ist als Ersparnis die Höhe dieser Reduktion anzusetzen. Führt die Anwendung einer steuerlichen Vorschrift dazu, dass sich eine Steuer unter Null ergibt und ist dieser Betrag zu erstatten oder gutzuschreiben, so ist als Ersparnis zusätzlich zu einer allfälligen Ersparnis nach dem ersten Satz die Höhe dieser Erstattung oder Gutschrift anzusetzen. Kann eine Steuerentlastung sowohl im Rahmen eines Abgabenverfahrens als auch außerhalb davon erfolgen, so gilt diese Maßnahme in beiden Fällen als ertragsteuerliche Ersparnis.

§ 8 TDBG 2012


  1. (1)Absatz einsFörderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. 1.Ziffer einsMitgliedsbeiträge,
    2. 2.Ziffer 2Gesellschafterzuschüsse,
    3. 3.Ziffer 3Spenden und Jubiläumsgelder,
    4. 4.Ziffer 4direkte Förderungen,
    5. 5.Ziffer 5Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter,
    6. 6.Ziffer 6Entschädigungen und
    7. 7.Ziffer 7Zahlungen an Intermediäre.
  2. (2)Absatz 2Die Zuordnung einer Leistung zu einer der Förderungsarten hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Mitgliedsbeiträge gemäß Abs. 1 Z 1 sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zum Erwerb oder Aufrechterhaltung einer Mitgliedschaft ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.Mitgliedsbeiträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zum Erwerb oder Aufrechterhaltung einer Mitgliedschaft ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
  4. (4)Absatz 4Gesellschafterzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 2 sind Einlagen und Beiträge aus öffentlichen Mitteln jeder Art, die von einer Gebietskörperschaft in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin an eine Kapitalgesellschaft geleistet werden, an der die Gebietskörperschaft alleine oder gemeinsam mit einer anderen Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar 100% des Grund- oder Stammkapitals besitzt, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.Gesellschafterzuschüsse gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind Einlagen und Beiträge aus öffentlichen Mitteln jeder Art, die von einer Gebietskörperschaft in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin an eine Kapitalgesellschaft geleistet werden, an der die Gebietskörperschaft alleine oder gemeinsam mit einer anderen Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar 100% des Grund- oder Stammkapitals besitzt, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
  5. (5)Absatz 5Spenden gemäß Abs. 1 Z 3 sind freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zu den in § 4a Abs. 2 EStG 1988 festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.Spenden gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zu den in Paragraph 4 a, Absatz 2, EStG 1988 festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
  6. (6)Absatz 6Jubiläumsgelder gemäß Abs. 1 Z 3 sind freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln anlässlich eines Jubiläums ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.Jubiläumsgelder gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln anlässlich eines Jubiläums ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
  7. (7)Absatz 7Direkte Förderungen nach Abs. 1 Z 4 sindDirekte Förderungen nach Absatz eins, Ziffer 4, sind
    1. 1.Ziffer einsFörderungen gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009,Förderungen gemäß Paragraph 30, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,,
    2. 2.Ziffer 2Geldzuwendungen, die aus öffentlichen Mitteln des Bundes für eine erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein erhebliches, wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung von vom Bund verschiedenen Rechtsträgern in deren Namen und auf deren Rechnung gewährt werden, sowie,
    3. 3.Ziffer 3soweit nicht bereits in Z 1 oder Z 2 enthalten, Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die für eine erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.soweit nicht bereits in Ziffer eins, oder Ziffer 2, enthalten, Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die für eine erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
  8. (8)Absatz 8Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter gemäß Abs. 1 Z 5 sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen, um Lasten zu decken, die durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter gemäß Absatz eins, Ziffer 5, sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen, um Lasten zu decken, die durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
  9. (9)Absatz 9Entschädigungen gemäß Abs. 1 Z 6 sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die an natürliche oder nicht natürliche Personen aufgrund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechts geleistet werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Nicht davon umfasst sind Geldleistungen, die aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, geleistet werden.Entschädigungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6, sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die an natürliche oder nicht natürliche Personen aufgrund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechts geleistet werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Nicht davon umfasst sind Geldleistungen, die aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (AHG), Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, geleistet werden.
  10. (10)Absatz 10Zahlungen an Intermediäre gemäß Abs. 1 Z 7 sind Geldleistungen an natürliche und nicht natürliche Personen, sofernZahlungen an Intermediäre gemäß Absatz eins, Ziffer 7, sind Geldleistungen an natürliche und nicht natürliche Personen, sofern
    1. 1.Ziffer einsdiese die erhaltenen Mittel in Form von Sachleistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f an Dritte weitergeben unddiese die erhaltenen Mittel in Form von Sachleistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, an Dritte weitergeben und
    2. 2.Ziffer 2die dahinterstehenden Begünstigten entweder identifizierbar sind oder der dem einzelnen Begünstigten zukommende Vorteil bezifferbar ist.
  11. (11)Absatz 11Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
  12. (12)Absatz 12Nicht als Förderung gelten Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung sowie Zahlungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948.Nicht als Förderung gelten Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung sowie Zahlungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F VG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,.

§ 9 TDBG 2012 (weggefallen)


§ 9 TDBG 2012 (weggefallen) seit 31.12.2016 weggefallen.

§ 10 TDBG 2012


(1) Ersparnisse aus begünstigten Entgelten für Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien und aus begünstigtem Fremdkapital im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vorteile aus der Gewährung von Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien oder zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehen, wenn diese aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.

(2) Die leistende Stelle hat Ersparnisse aus begünstigten Entgelten für Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien und aus begünstigtem Fremdkapital mit dem Unterschiedsbetrag zum Entgelt gemäß den beihilfenrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union zu bewerten und als Jahresbetrag anzusetzen.

§ 11 TDBG 2012


  1. (1)Absatz einsSachleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind aus öffentlichen Mitteln finanzierte Leistungen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Sachleistungen werden nicht in Form von Geldzuwendungen gewährt.
  2. (2)Absatz 2Zu den Sachleistungen zählen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie begünstigte oder unentgeltliche Benutzung von öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Kinderbetreuungseinrichtungen;
    2. 2.Ziffer 2die begünstigte oder unentgeltliche Inanspruchnahme von Leistungen öffentlicher oder mit öffentlichen Mitteln unterstützter Gesundheitseinrichtungen;
    3. 3.Ziffer 3die begünstigte oder unentgeltliche Aus- und Fortbildung an öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Bildungseinrichtungen;
    4. 4.Ziffer 4die begünstigte Nutzung von Wohnraum.
  3. (3)Absatz 3Die leistende Stelle hat Sachleistungen mit dem jeweiligen geldwerten Vorteil, der dem Leistungsempfänger aufgrund der Sachleistung zukommt, anzusetzen.

3. Abschnitt - Beteiligte

§ 12 TDBG 2012


Der Bundesminister für Finanzen ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher (im Folgenden: „Verantwortlicher“) für die Transparenzdatenbank und das Transparenzportal. Er hat deren Einrichtung und Betrieb zu gewährleisten.

§ 13 TDBG 2012


(1) Leistungsempfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer eine Leistung im Sinne des § 4 erhalten hat. Als Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Leistung erhalten kann, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtpersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (§ 6 Abs. 4 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004).

(2) Als Leistungsempfänger gilt nicht, wer verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel weiterzugeben, ohne dafür eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 5a, BGBl. I Nr. 70/2019)

§ 14 TDBG 2012


(1) Leistungsverpflichteter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln erhalten hat und verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel zum Wohle

1.

der Allgemeinheit,

2.

eines bestimmten Kreises von Begünstigten oder

3.

eines bestimmten einzelnen Begünstigten

zu verwenden. Dazu zählt insbesondere die Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f.

(2) Zahlungen an einen Leistungsverpflichteten sind insoweit wie Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c zu behandeln, als eine Verpflichtung zur Verwendung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht. Ein Leistungsverpflichteter hat für Zwecke dieses Bundesgesetzes die gleichen Rechte wie ein Leistungsempfänger.

§ 15 TDBG 2012


  1. (1)Absatz einsLeistungsdefinierende Stelle ist
    1. 1.Ziffer einsfür Bundesleistungen der hauptverantwortliche Bundesminister entsprechend seiner jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeit für ein Leistungsangebot im Sinne des § 4a Abs. 1 bzw.für Bundesleistungen der hauptverantwortliche Bundesminister entsprechend seiner jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeit für ein Leistungsangebot im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins, bzw.
    2. 2.Ziffer 2für Landes- und Gemeindeleistungen die von einem Land oder einer Gemeinde als leistungsdefinierende Stelle festgelegte Organisationseinheit.
  2. (2)Absatz 2Abweichend davon ist für Leistungsangebote, die im eigenen Wirkungsbereich eines haushaltsleitenden Organs im Sinne des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, das kein Bundesminister ist, das haushaltsleitende Organ selbst leistungsdefinierende Stelle.Abweichend davon ist für Leistungsangebote, die im eigenen Wirkungsbereich eines haushaltsleitenden Organs im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, das kein Bundesminister ist, das haushaltsleitende Organ selbst leistungsdefinierende Stelle.

§ 16 TDBG 2012


  1. (1)Absatz einsLeistende Stelle für eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f ist jede inländische Einrichtung, der die Abwicklung dieser Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (§ 13) oder einen Leistungsverpflichteten (§ 14) obliegt. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle.Leistende Stelle für eine Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f ist jede inländische Einrichtung, der die Abwicklung dieser Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (Paragraph 13,) oder einen Leistungsverpflichteten (Paragraph 14,) obliegt. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des Paragraph 38, des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle.
  2. (2)Absatz 2Als leistende Stelle für eine ertragsteuerliche Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b gilt der Bundesminister für Finanzen.Als leistende Stelle für eine ertragsteuerliche Ersparnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, gilt der Bundesminister für Finanzen.

§ 17 TDBG 2012


Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist jede Einrichtung, die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (§ 13) oder einen Leistungsverpflichteten (§ 14) beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verarbeitung von aus dem Transparenzportal abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Leistung erforderlich ist. Abfrageberechtigt ist auch jede Einrichtung, die im Zuge der Leistungsangebotsermittlung (§ 21) als abfrageberechtigte oder als leistende Stelle bezeichnet worden ist.

§ 18 TDBG 2012


(1) Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) ist für die Transparenzdatenbank und das Transparenzportal gesetzlicher Auftragsverarbeiter, wobei sie sich weiterer Auftragsverarbeiter bedienen kann.

(2) Die Entlohnung der BRZ GmbH für Auswertungen hat gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, unter Berücksichtigung vorhandener Synergien zu erfolgen.

(3) Die BRZ GmbH kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Erfüllung eines Auswertungsauftrages als Sub-Auftragsverarbeiter beauftragen. Zu diesem Zweck können Daten von der BRZ GmbH an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ überlassen werden und von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ an die BRZ GmbH. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist verpflichtet, die überlassenen Daten entsprechend des Auswertungsauftrages mit Daten aus ihrem Verfügungsbereich anzureichern.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 9, BGBl. I Nr. 70/2019)

§ 19 TDBG 2012


(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2023)

  1. 2.

§ 20 TDBG 2012


  1. (1)Absatz einsDie Bundesregierung errichtet einen Transparenzdatenbankbeirat. Der Transparenzdatenbankbeirat fasst Beschlüsse auf Antrag eines Transparenzdatenbankbeiratsmitgliedes. Die Beschlussfassung im Transparenzdatenbankbeirat erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Transparenzdatenbankbeiratsmitglieder.
  2. (2)Absatz 2Der Transparenzdatenbankbeirat wirkt mit

    (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2023)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023,)

    1. 2.Ziffer 2an der Erledigung von bedeutsamen Anbringen zur Anwendung dieses Bundesgesetzes;

    (Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch Art. 5 Z 19, BGBl. I Nr. 168/2023)Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,)

    1. 5.Ziffer 5an der gemeinsamen Prüfung der weiteren Maßnahmen zur Errichtung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank.
  3. (3)Absatz 3Dem Transparenzdatenbankbeirat gehören an:
    1. 1.Ziffer einsein Vertreter des Bundeskanzlers;
    2. 2.Ziffer 2ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
    3. 3.Ziffer 3ein Vertreter des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
    4. 4.Ziffer 4ein Vertreter des Datenschutzrates;
    5. 5.Ziffer 5ein Vertreter der Datenklärungsstelle;
    6. 6.Ziffer 6ein Vertreter der BRZ GmbH;
    7. 7.Ziffer 7ein Vertreter jedes Landes;
    8. 8.Ziffer 8ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes;
    9. 9.Ziffer 9ein Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes.
  4. (4)Absatz 4Der Transparenzdatenbankbeirat ist vom Vorsitzenden auf Antrag eines Mitglieds des Transparenzdatenbankbeirates einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Sitzungstermin soll eine Frist von zwei Wochen liegen. Eine Stimmrechtsübertragung ist möglich. Jede entsendende Stelle hat ihre Kosten selbst zu tragen.
  5. (5)Absatz 5Den Vorsitz des Transparenzdatenbankbeirates führt der Vertreter des Bundesministers für Finanzen.
  6. (6)Absatz 6Die Geschäfte des Transparenzdatenbankbeirates führt die Datenklärungsstelle.

4. Abschnitt - Leistungssystematisierung

§ 21 TDBG 2012


  1. (1)Absatz einsDie leistungsdefinierenden Stellen haben für jedes Leistungsangebot für Leistungen im Sinne des § 4 innerhalb ihres WirkungsbereichesDie leistungsdefinierenden Stellen haben für jedes Leistungsangebot für Leistungen im Sinne des Paragraph 4, innerhalb ihres Wirkungsbereiches
    1. 1.Ziffer einsein Wirkungsziel, das mit der Leistung verfolgt wird, festzulegen, sofern es sich um eine Leistung nach § 8 Abs. 1 Z 4 handelt;ein Wirkungsziel, das mit der Leistung verfolgt wird, festzulegen, sofern es sich um eine Leistung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, handelt;
    2. 2.Ziffer 2die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Leistung anzugeben;
    3. 3.Ziffer 3die Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung und die Rückforderung der Leistung auszuweisen und dabei die Leistungsangebote mit Bezug zu besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO als sensibel zu kennzeichnen;die Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung und die Rückforderung der Leistung auszuweisen und dabei die Leistungsangebote mit Bezug zu besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO als sensibel zu kennzeichnen;
    4. 4.Ziffer 4die leistende Stelle im Sinne des § 16 zu bezeichnen;die leistende Stelle im Sinne des Paragraph 16, zu bezeichnen;
    5. 5.Ziffer 5die abfrageberechtigten Stellen im Sinne des § 17 Z 1 zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits unter Z 4 fallen sowiedie abfrageberechtigten Stellen im Sinne des Paragraph 17, Ziffer eins, zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits unter Ziffer 4, fallen sowie
    6. 6.Ziffer 6anzugeben, ob die Leistung nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes im Namen und auf Rechnung des Bundes oder im Namen und auf Rechnung von vom Bund betrauten Rechtsträgern vergeben werden.
    Diese Angaben hat die leistungsdefinierende Stelle in der Leistungsangebotsdatenbank zu erfassen und die Datenklärungsstelle zu prüfen.
  2. (2)Absatz 2Die jeweils betroffene an der Abwicklung der Leistung beteiligte Stelle hat die leistungsdefinierende Stelle bei ihrer Aufgabe im angeforderten Ausmaß zu unterstützen.
  3. (3)Absatz 3Zur Erleichterung der Leistungsangebotsermittlung durch Gemeinden wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, mit Verordnung gruppierte Leistungsangebote festzulegen („Transparenzdatenbank – Förderungsschienenverordnung“). Dabei kann auf Gemeinden unter 20 000 Einwohner mit Ausnahme der Landeshauptstädte eingeschränkt werden.

§ 22 TDBG 2012


(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2023)

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch Z 13, BGBl. I Nr. 70/2019)

§ 22a TDBG 2012


Die leistungsdefinierenden Stellen haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Anlage der Leistungsangebote samt deren Aktualisierung durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Leistungsangebote anzuführen und zu begründen.

5. Abschnitt - Datenermittlung

§ 23 TDBG 2012


  1. (1)Absatz einsDatenquellen für die Transparenzdatenbank sind:
    1. 1.Ziffer einsMitteilungen gemäß § 25,Mitteilungen gemäß Paragraph 25,,
    2. 2.Ziffer 2Abfragen von in § 25 Abs. 1 aufgezählten Daten aus Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sowieAbfragen von in Paragraph 25, Absatz eins, aufgezählten Daten aus Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sowie
    3. 3.Ziffer 3Übermittlungen auf anderem Wege zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank, soweit dies in materiengesetzlichen Regelungen vorgesehen ist.
  2. (2)Absatz 2Jede leistende Stelle (§ 16) hat für Leistungen im Sinne des § 4 nach Maßgabe der §§ 25 und 26 Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß Abs. 1 Z 2 abgefragt oder gemäß Abs. 1 Z 3 übermittelt werden. Die Mitteilungspflicht umfasst nicht Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f. Für die Übermittlung der Mitteilung kann sich die leistende Stelle eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.Jede leistende Stelle (Paragraph 16,) hat für Leistungen im Sinne des Paragraph 4, nach Maßgabe der Paragraphen 25 und 26 Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß Absatz eins, Ziffer 2, abgefragt oder gemäß Absatz eins, Ziffer 3, übermittelt werden. Die Mitteilungspflicht umfasst nicht Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, Für die Übermittlung der Mitteilung kann sich die leistende Stelle eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung gemäß Paragraph 2, in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Durch die Mitteilung, Abfrage oder Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 ändert sich nichts an der Stellung des Mitteilenden, die Abfrage Duldenden oder des Übermittelnden als Verantwortlicher für die Verarbeitung von Daten außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.Durch die Mitteilung, Abfrage oder Übermittlung der Daten gemäß Absatz eins, ändert sich nichts an der Stellung des Mitteilenden, die Abfrage Duldenden oder des Übermittelnden als Verantwortlicher für die Verarbeitung von Daten außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.
  4. (4)Absatz 4Leistende Stellen, die eine Förderung im Sinne des § 4a Abs. 4a Z 1 lit. b EStG 1988 vergeben, können dem Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank, von ihnen gewährte Förderungen im Sinne des § 4a Abs. 4a Z 1 lit. b EStG 1988 elektronisch mitteilen. Für die Übermittlung können sie sich eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat dem § 25 zu entsprechen. § 31 gilt sinngemäß.Leistende Stellen, die eine Förderung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4 a, Ziffer eins, Litera b, EStG 1988 vergeben, können dem Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank, von ihnen gewährte Förderungen im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4 a, Ziffer eins, Litera b, EStG 1988 elektronisch mitteilen. Für die Übermittlung können sie sich eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat dem Paragraph 25, zu entsprechen. Paragraph 31, gilt sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5Das Finanzamt Österreich ist berechtigt, bei Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 durch Abfrage aus dem Transparenzportal zu überprüfen, ob eine Förderung gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist. Das Ergebnis der Abfrage ist dabei auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Eintrags einer Förderung aus der einschlägigen einheitlichen Kategorie beschränkt.Das Finanzamt Österreich ist berechtigt, bei Einrichtungen gemäß Paragraph 4 a, Absatz 4 a, EStG 1988 durch Abfrage aus dem Transparenzportal zu überprüfen, ob eine Förderung gemäß Paragraph 4 a, Absatz 4 a, EStG 1988 in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist. Das Ergebnis der Abfrage ist dabei auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Eintrags einer Förderung aus der einschlägigen einheitlichen Kategorie beschränkt.

§ 24 TDBG 2012


(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat durch die Einrichtung geeigneter Datenschnittstellen die Abfrage seiner Datenbanken gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 insoweit zu ermöglichen, als das für Zwecke der Darstellung von Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage (§ 32) erforderlich ist. Zur Sicherstellung der Zuordnung der Daten zum Leistungsempfänger ist bei natürlichen Personen das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 E-GovG (bPK) und bei nicht natürlichen Personen ein Kennzeichen gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 zu verwenden.

(2) Die in den Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten dürfen auch dann für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwendet werden, wenn sie im Rahmen der Vollziehung anderer Bundesgesetze in den jeweiligen Datenbanken verarbeitet worden sind.

(3) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat zum Zweck der Erstellung einer Auswertung (§ 34) die dafür erforderlichen Daten aus seinen Datenbanken im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 2 innerhalb von zehn Werktagen ab Einlangen des Ersuchens indirekt personenbezogen zu übermitteln. Dazu sind diese Daten bei natürlichen Personen mit dem verschlüsselten bPK „Amtliche Statistik (AS)“ und bei nicht natürlichen Personen mit einem Kennzeichen gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 auszustatten.

§ 25 TDBG 2012 Inhalt der Mitteilungen


  1. (1)Absatz einsDie Mitteilung (§ 23 Abs. 2) der leistenden Stelle (§ 16) hat zu enthalten:Die Mitteilung (Paragraph 23, Absatz 2,) der leistenden Stelle (Paragraph 16,) hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einswenn der Leistungsempfänger oder der Leistungsverpflichtete eine natürliche Person ist
      1. a)Litera adas verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank sowie
      2. b)Litera bdas verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS);
    2. 2.Ziffer 2wenn der Leistungsempfänger oder der Leistungsverpflichtete keine natürliche Person ist
      1. a)Litera adie Firma oder eine sonstige Bezeichnung des Leistungsempfängers oder des Leistungsverpflichteten und
      2. b)Litera bdie Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG oder einen Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann;die Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG oder einen Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann;
    3. 3.Ziffer 3die eindeutige Zuordnung der Leistung zu einem Leistungsangebot;
    4. 3a.Ziffer 3 adie Angabe des aktuellen Bearbeitungsstandes „beantragt“, „gewährt“, „abgelehnt/eingestellt“, „zurückgezogen“, „zurückgefordert“, „abgerechnet“, wobei nur die Angabe des Bearbeitungsstandes „gewährt“ verpflichtend ist;
    5. 3b.Ziffer 3 bden Förderungsgegenstand;
    6. 3c.Ziffer 3 chinsichtlich der Gewährung und der Rückforderung die jeweils aktuelle Höhe in Euro und das Datum;
    7. 4.Ziffer 4die Höhe der Aus- oder Rückzahlung einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und c in Euro;die Höhe der Aus- oder Rückzahlung einer Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, und c in Euro;
    8. 4a.Ziffer 4 adie Höhe der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b;die Höhe der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ;,
    9. 5.Ziffer 5den Betrag der in Euro bewerteten Ersparnis bei einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e;den Betrag der in Euro bewerteten Ersparnis bei einer Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, ;,
    10. 6.Ziffer 6den Zeitpunkt oder den Zeitraum, für den die Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a oder c ausgezahlt wird;den Zeitpunkt oder den Zeitraum, für den die Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder c ausgezahlt wird;
    11. 7.Ziffer 7das Datum der Aus- oder Rückzahlung der Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a oder c;das Datum der Aus- oder Rückzahlung der Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder c;
    12. 7a.Ziffer 7 aden Zeitpunkt oder den Zeitraum, auf den sich die ertragsteuerliche Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1. Z 1 lit. b bezieht;den Zeitpunkt oder den Zeitraum, auf den sich die ertragsteuerliche Ersparnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bezieht;
    13. 7b.Ziffer 7 bdas Datum der Erstattung, Gutschrift, Rückzahlung oder sonstigen Verrechnung der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b;das Datum der Erstattung, Gutschrift, Rückzahlung oder sonstigen Verrechnung der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ;,
    14. 8.Ziffer 8den Beginn und das Ende der Vertragslaufzeit bei einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e;den Beginn und das Ende der Vertragslaufzeit bei einer Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, ;,
    15. 9.Ziffer 9die eindeutige Bezeichnung der leistenden Stelle (§ 16) unddie eindeutige Bezeichnung der leistenden Stelle (Paragraph 16,) und
    16. 10.Ziffer 10die Angabe, ob die Leistung in den Anwendungsbereich des EU-Beihilferechts im Sinne des Art. 107 und 108 AEUV fällt, wenn es sich dabei um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt.die Angabe, ob die Leistung in den Anwendungsbereich des EU-Beihilferechts im Sinne des Artikel 107 und 108 AEUV fällt, wenn es sich dabei um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für die Mitteilung von Sachleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f. Die Ziffern 3a, 3b und 3c des Abs. 1 gelten nicht bei ertragsteuerlichen Ersparnissen im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b sowie bei Ermittlung durch Abfrage von bestehenden Datenbanken gemäß § 23 Abs. 1 Z 2.Absatz eins, gilt nicht für die Mitteilung von Sachleistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, Die Ziffern 3a, 3b und 3c des Absatz eins, gelten nicht bei ertragsteuerlichen Ersparnissen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, sowie bei Ermittlung durch Abfrage von bestehenden Datenbanken gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2,
  3. (2a)Absatz 2 aDer Bundesminister für Finanzen hat Daten über das Brutto- und Nettoeinkommen gemäß § 5, sowie die im Steuerbescheid bzw. im Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) ausgewiesenen Einkünfte von Steuerpflichtigen sowie alle übrigen Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 bzw. im Steuerbescheid gesondert anzuführen sind, zu Zwecken des § 2 innerhalb von 14 Tagen ab Verfügbarkeit dieser Daten im Datawarehouse Steuer in die Transparenzdatenbank zu übermitteln. Dies hat bei natürlichen Personen unter Angabe der in § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie bei nicht natürlichen Personen unter Angabe der in § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a und b genannten Daten zu erfolgen.Der Bundesminister für Finanzen hat Daten über das Brutto- und Nettoeinkommen gemäß Paragraph 5,, sowie die im Steuerbescheid bzw. im Lohnzettel (Paragraph 84, EStG 1988) ausgewiesenen Einkünfte von Steuerpflichtigen sowie alle übrigen Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß Paragraph 84, EStG 1988 bzw. im Steuerbescheid gesondert anzuführen sind, zu Zwecken des Paragraph 2, innerhalb von 14 Tagen ab Verfügbarkeit dieser Daten im Datawarehouse Steuer in die Transparenzdatenbank zu übermitteln. Dies hat bei natürlichen Personen unter Angabe der in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b sowie bei nicht natürlichen Personen unter Angabe der in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b genannten Daten zu erfolgen.
  4. (3)Absatz 3Abs. 1 gilt für nachträgliche Änderungen im Sinne des § 31 sinngemäß.Absatz eins, gilt für nachträgliche Änderungen im Sinne des Paragraph 31, sinngemäß.
  5. (4)Absatz 4Zum Zweck der Datenmitteilung gemäß Abs. 1 Z 1 sind leistende Stellen, die Verantwortlicher des privaten Bereiches sind, berechtigt, wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs nach § 10 Abs. 2 E-GovG die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit diesen verschlüsselten bPK von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. Sofern es sich um Datenmitteilungen gemäß Abs. 1 Z 2 handelt, sind die Verantwortlichen des privaten Bereiches berechtigt, diese Daten über das Unternehmensregister zu ermitteln.Zum Zweck der Datenmitteilung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind leistende Stellen, die Verantwortlicher des privaten Bereiches sind, berechtigt, wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs nach Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit diesen verschlüsselten bPK von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. Sofern es sich um Datenmitteilungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, handelt, sind die Verantwortlichen des privaten Bereiches berechtigt, diese Daten über das Unternehmensregister zu ermitteln.

§ 26 TDBG 2012


  1. (1)Absatz einsDie leistende Stelle (§ 16) hat die Mitteilung (§ 23 Abs. 2) unverzüglich oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 TagenDie leistende Stelle (Paragraph 16,) hat die Mitteilung (Paragraph 23, Absatz 2,) unverzüglich oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen
    1. 1.Ziffer einsab der Gewährung bzw. ab Eintreten eines nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Z 3a übrigen Bearbeitungsstandes bzw.ab der Gewährung bzw. ab Eintreten eines nach Maßgabe des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3 a, übrigen Bearbeitungsstandes bzw.
    2. 2.Ziffer 2ab Aus- oder Rückzahlung der Geldleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und c bzw.ab Aus- oder Rückzahlung der Geldleistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c bzw.
    3. 3.Ziffer 3ab Abschluss eines Vertrages über eine Haftung, oder einer Gewährung eines zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehens im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e bzw.ab Abschluss eines Vertrages über eine Haftung, oder einer Gewährung eines zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehens im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, bzw.
    4. 4.Ziffer 4ab der Erstattung, Gutschrift, Rückzahlung oder sonstigen Verrechnung der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. bab der Erstattung, Gutschrift, Rückzahlung oder sonstigen Verrechnung der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,
    an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Wird eine Leistung für länger als ein Kalenderjahr gewährt, kann der mit dem Jahresbetrag angesetzte Wert der Leistung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres mitgeteilt werden, für das die Leistung gewährt worden ist.

§ 27 TDBG 2012 (weggefallen)


§ 27 TDBG 2012 seit 31.12.2021 weggefallen.

§ 28 TDBG 2012


§ 28.Paragraph 28,

Die obersten Organe der Vollziehung haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Aufsichtsweg sicher zu stellen, dass die leistenden Stellen sämtliche Mitteilungen ordnungsgemäß übermitteln.

§ 29 TDBG 2012


  1. (1)Absatz einsAbweichend von § 11 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 besteht keine Pflicht zur Mitteilung:Abweichend von Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz 2, besteht keine Pflicht zur Mitteilung:

    (Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch Art. 5 Z 5b, BGBl. I Nr. 140/2021)Anmerkung, Ziffer eins und 2 aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 5 b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021,)

    1. 3.Ziffer 3insoweit eine leistende Stelle (§ 16) vom Anwendungsbereich des § 38 BWG erfasst ist;insoweit eine leistende Stelle (Paragraph 16,) vom Anwendungsbereich des Paragraph 38, BWG erfasst ist;

    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 5 Z 28, BGBl. I Nr. 168/2023)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 28,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,)

  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen darf Daten über Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind und Daten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln sind , für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwenden, auch wenn die Daten in Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen an den Bundesminister für Finanzen übermittelt worden sind.Der Bundesminister für Finanzen darf Daten über Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins,, die in einem Lohnzettel gemäß Paragraph 84, EStG 1988 gesondert anzuführen sind und Daten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln sind , für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwenden, auch wenn die Daten in Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen an den Bundesminister für Finanzen übermittelt worden sind.

§ 30 TDBG 2012


§ 30.Paragraph 30,

Bei der Anzeige im Transparenzportal von Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f ist bei jeder Leistung die leistende Stelle mit Daten zur Kontaktaufnahme anzugeben. Zusätzlich ist eine Angabe zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme mit der Datenklärungsstelle (§ 19) anzugeben. Bei der Anzeige im Transparenzportal von Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f ist bei jeder Leistung die leistende Stelle mit Daten zur Kontaktaufnahme anzugeben. Zusätzlich ist eine Angabe zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme mit der Datenklärungsstelle (Paragraph 19,) anzugeben.

§ 31 TDBG 2012


Eine nachträgliche Richtigstellung der mitgeteilten Daten durch die leistende Stelle ist unverzüglich, oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats, dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Dieser hat nach Prüfung der Mitteilung die Richtigstellung der Daten in der Transparenzdatenbank zu veranlassen.

§ 31a TDBG 2012


Die leistenden Stellen haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Mitteilungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Mitteilungen anzuführen und zu begründen.

6. Abschnitt - Datenanzeige

§ 32 TDBG 2012


  1. (1)Absatz einsZur Erfüllung des Informationszwecks erhält der Leistungsempfänger (§ 13) über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der Person gemäß § 4 E-GovG oder nach Eingabe der von den Abgabenbehörden gemäß § 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97, erteilten Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts die Leseberechtigung für folgende Daten (Transparenzportalabfrage):Zur Erfüllung des Informationszwecks erhält der Leistungsempfänger (Paragraph 13,) über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der Person gemäß Paragraph 4, E-GovG oder nach Eingabe der von den Abgabenbehörden gemäß Paragraph eins, der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 97, erteilten Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts die Leseberechtigung für folgende Daten (Transparenzportalabfrage):
    1. 1.Ziffer einsLeistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f, die dem Leistungsempfänger gewährt worden sind in den wesentlichen Bearbeitungsständen;Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f, die dem Leistungsempfänger gewährt worden sind in den wesentlichen Bearbeitungsständen;
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 5 Z 30, BGBl. I Nr. 168/2023)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 30,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,)
    1. 3.Ziffer 3das Bruttoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Leistungsempfängers;das Bruttoeinkommen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, des Leistungsempfängers;
    2. 4.Ziffer 4das Nettoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 2 des Leistungsempfängers unddas Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, des Leistungsempfängers und
    3. 5.Ziffer 5die im Steuerbescheid bzw. im Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) ausgewiesenen Einkünfte.die im Steuerbescheid bzw. im Lohnzettel (Paragraph 84, EStG 1988) ausgewiesenen Einkünfte.
  2. (2)Absatz 2Personen, die keine Leistungsempfänger sind, ist nach elektronischer Identifizierung gemäß Abs. 1 im Transparenzportal anzuzeigen, dass sie keine Leistungen erhalten haben. Falls vorhanden sind die Angaben gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 dieser Person anzuzeigen.Personen, die keine Leistungsempfänger sind, ist nach elektronischer Identifizierung gemäß Absatz eins, im Transparenzportal anzuzeigen, dass sie keine Leistungen erhalten haben. Falls vorhanden sind die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 dieser Person anzuzeigen.
  3. (3)Absatz 3Zusätzlich erhält jede natürliche Person als Leistungsempfängerin (§ 13) über das Transparenzportal die Leseberechtigung für alle Daten, die in der Transparenzportalabfrage jener natürlichen Person enthalten sind, die ihre elektronische Identifizierung gemäß Abs. 1 gemeinsam mit ihr vorgenommen hat. Die BRZ GmbH darf diese Daten für die Dauer der Transparenzportalabfrage zusammengefasst darstellen (gemeinsame Darstellung).Zusätzlich erhält jede natürliche Person als Leistungsempfängerin (Paragraph 13,) über das Transparenzportal die Leseberechtigung für alle Daten, die in der Transparenzportalabfrage jener natürlichen Person enthalten sind, die ihre elektronische Identifizierung gemäß Absatz eins, gemeinsam mit ihr vorgenommen hat. Die BRZ GmbH darf diese Daten für die Dauer der Transparenzportalabfrage zusammengefasst darstellen (gemeinsame Darstellung).
  4. (4)Absatz 4Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts gemäß § 8 der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, oder eines Notars gemäß § 69 der Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871, berechtigt nicht zum Erhalt der Leseberechtigung für die Daten des Vollmachtgebers.Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts gemäß Paragraph 8, der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, oder eines Notars gemäß Paragraph 69, der Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871, berechtigt nicht zum Erhalt der Leseberechtigung für die Daten des Vollmachtgebers.
  5. (5)Absatz 5Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks erhalten abfrageberechtigte Stellen des Bundes über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der abfragenden Person die Leseberechtigung für jene Daten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung durch diese konkrete abfrageberechtigte Stelle für eine bestimmte Aufgabe jeweils erforderlich sind. Alle über das Transparenzportal abgerufenen Daten dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Überprüfungszweckes (§ 2 Abs. 1 Z 4) verwendet werden und unterliegen der Geheimhaltung. Anzeigen von Leistungen aus einem als „sensibel“ gekennzeichneten Leistungsangebot im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 3 dürfen nur nach Maßgabe der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung erfolgen.Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks erhalten abfrageberechtigte Stellen des Bundes über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der abfragenden Person die Leseberechtigung für jene Daten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung durch diese konkrete abfrageberechtigte Stelle für eine bestimmte Aufgabe jeweils erforderlich sind. Alle über das Transparenzportal abgerufenen Daten dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Überprüfungszweckes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,) verwendet werden und unterliegen der Geheimhaltung. Anzeigen von Leistungen aus einem als „sensibel“ gekennzeichneten Leistungsangebot im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, dürfen nur nach Maßgabe der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung erfolgen.
  6. (6)Absatz 6Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks erhalten abfrageberechtigte Stellen der Länder und Gemeinden über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der abfragenden Person die Leseberechtigung für jene Daten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung durch diese konkrete abfrageberechtigte Stelle für eine bestimmte Aufgabe jeweils erforderlich sind. Voraussetzung für die Leseberechtigung ist, dass die jeweilige leistende Stelle auf diese Leistung Mitteilungen nach § 25 in die Transparenzdatenbank übermitteln wird. Alle über das Transparenzportal abgerufenen Daten dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Überprüfungszweckes (§ 2 Abs. 1 Z 4) verwendet werden und unterliegen der Geheimhaltung. Anzeigen von Leistungen aus einem als „sensibel“ gekennzeichneten Leistungsangebot im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 3 dürfen nur nach Maßgabe der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung erfolgen.Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks erhalten abfrageberechtigte Stellen der Länder und Gemeinden über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der abfragenden Person die Leseberechtigung für jene Daten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung durch diese konkrete abfrageberechtigte Stelle für eine bestimmte Aufgabe jeweils erforderlich sind. Voraussetzung für die Leseberechtigung ist, dass die jeweilige leistende Stelle auf diese Leistung Mitteilungen nach Paragraph 25, in die Transparenzdatenbank übermitteln wird. Alle über das Transparenzportal abgerufenen Daten dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Überprüfungszweckes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,) verwendet werden und unterliegen der Geheimhaltung. Anzeigen von Leistungen aus einem als „sensibel“ gekennzeichneten Leistungsangebot im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, dürfen nur nach Maßgabe der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung erfolgen.
  7. (7)Absatz 7Zum Zweck der Kontrolle der Richtigkeit der mitgeteilten Daten erhält jede leistende Stelle die Leseberechtigung zur Abfrage der von ihr selbst mitgeteilten Daten.
  8. (8)Absatz 8Jede Abfrage von Daten über das Transparenzportal ist dauerhaft aufzuzeichnen. Der betroffenen Person ist unverzüglich die abfragende Person, die abfragende Stelle und die Zeit der Abfrage sowie der Inhalt der Abfrage über das Transparenzportal anzuzeigen.
  9. (9)Absatz 9Die aufgrund dieses Bundesgesetzes gespeicherten Daten über Leistungsangebote sind allgemein zugänglich und ohne weitere Voraussetzung über das Transparenzportal anzuzeigen.
  10. (10)Absatz 10Die Abfrage von Daten über das Transparenzportal erfolgt unentgeltlich.

§ 33 TDBG 2012


Zur Erfüllung des Nachweiszwecks kann der Leistungsempfänger (§ 13) mithilfe des Transparenzportals einen Auszug von allen von § 32 Abs. 1 bis 3 umfassten Daten oder von einer oder mehreren Leistungsart(en), die in der Transparenzportalabfrage enthalten sind, elektronisch erstellen. Der Auszug ist mit einer elektronischen Amtssignatur im Sinne des § 19 E-GovG zu versehen.

§ 34 TDBG 2012


(1) Zur Erfüllung der Zwecke nach § 2 dürfen die über das Transparenzportal abrufbaren Daten aufgrund eines Auftrages verarbeitet werden. Der Auftrag hat nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu erfolgen. Soweit über das Transparenzportal abrufbare Daten für Zwecke der Erfüllung eines Auswertungsauftrages erforderlich sind, gilt Folgendes:

1.

Die vertragliche Vereinbarung gemäß § 23 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 darf nur nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen erfolgen.

2.

Die Bearbeitung des Auswertungsauftrages hat im Zusammenwirken mit dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen.

3.

Der Bundesminister für Finanzen hat die über das Transparenzportal abrufbaren Daten der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu überlassen.

4.

Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat das Ergebnis der Auswertung dem Bundesminister für Finanzen unentgeltlich zu überlassen.

(2) Zur Erfüllung der Zwecke nach § 2 hat der Bundesminister für Finanzen die in der Transparenzdatenbank gespeicherten sowie durch Abfrage aus Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu ermittelnden Daten zu verarbeiten und in anonymisierter Form an fachlich geeignete Personen oder wissenschaftliche Einrichtungen für wissenschaftliche Zwecke nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, diese Daten in anonymisierter Form an jene Stellen und Gebietskörperschaften zu übermitteln, die Leistungsmitteilungen in die Transparenzdatenbank einmelden. Die vom Bundesminister für Finanzen in anonymisierter Form übermittelten Daten, die Empfänger dieser Daten sowie die Zwecke, zu denen die Übermittlung an Dritte erfolgt ist, sind am Transparenzportal zu veröffentlichen.

§ 35 TDBG 2012


§ 35.Paragraph 35,

Daten, die aus einem Lohnzettel oder einem Steuerbescheid stammen, sind jeweils in ihrer letztverfügbaren Version anzuzeigen. Alle anderen Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f werden jeweils mit den letztverfügbaren Daten des abgefragten Kalenderjahres im Transparenzportal angezeigt. Daten, die aus einem Lohnzettel oder einem Steuerbescheid stammen, sind jeweils in ihrer letztverfügbaren Version anzuzeigen. Alle anderen Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f werden jeweils mit den letztverfügbaren Daten des abgefragten Kalenderjahres im Transparenzportal angezeigt.

§ 36 TDBG 2012


§ 36.Paragraph 36,

Für die Ordnungsmäßigkeit der Speicherung in der Transparenzdatenbank und der Darstellung im Transparenzportal haften weder die leistenden Stellen noch die Körperschaft, die die Mitteilung über eine Sachleistung übermittelt hat. Jede leistende Stelle haftet für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr mitgeteilten Daten.

§ 36a TDBG 2012


Die automatisierte Verarbeitung von Daten durch den Verantwortlichen ist zulässig, wenn sie für Zwecke dieses Bundesgesetzes oder sonst zur Erfüllung seiner Aufgaben, die ihm übertragen wurden, erforderlich ist. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO durch den Verantwortlichen ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zulässig.

§ 36b TDBG 2012


(1) Die betroffene Person kann sich über die sie betreffenden Daten der letzten zehn Jahre durch Transparenzportalabfrage gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Kenntnis verschaffen.

(2) Über Verlangen einer betroffenen Person sind die sie betreffenden Daten der letzten zehn Jahre durch den Verantwortlichen schriftlich zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck ist der Verantwortliche zur personenbezogenen Abfrage sämtlicher Daten der betroffenen Person berechtigt.

(3) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber dem Verantwortlichen nicht, wenn sie

1.

die Möglichkeit zu einer Transparenzportalabfrage (Abs. 1) hat, oder

2.

im Auskunftsverfahren gemäß Abs. 2 nicht ausreichend mitwirkt, um dem Verantwortlichen die personenbezogene Abfrage sämtlicher sie betreffenden Daten zu ermöglichen.

(4) Die Nichterteilung einer verlangten Auskunft ist der betroffenen Person zur Kenntnis zu bringen.

§ 36c TDBG 2012


(1) Die Informationen gemäß Art. 14 DSGVO sind im Internet am Transparenzportal unentgeltlich bereit zu stellen.

(2) Über Verlangen einer Person, die keine Möglichkeit zum elektronischen Erhalt der gemäß Abs. 1 bereitgestellten Informationen hat, sind diese Informationen vom Verantwortlichen schriftlich zur Verfügung zu stellen.

§ 36d TDBG 2012


Der Verantwortliche hat unverzüglich die Berichtigung von Daten der letzten zehn Jahre, die gemäß § 23 Abs. 2 durch leistende Stellen mitgeteilt, gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 durch Abfrage von der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ermittelt oder gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 auf anderem Wege in die Transparenzdatenbank übermittelt werden, zu veranlassen. Kann die Berichtigung nicht unverzüglich erfolgen, so ist die behauptete Unrichtigkeit in der betreffenden Mitteilung gemäß § 25 ergänzend zu vermerken. Nach Klärung der behaupteten Unrichtigkeit ist diese gegebenenfalls zu berichtigen und der ergänzende Vermerk zu beseitigen.

§ 36e TDBG 2012


(1) Die in der Transparenzdatenbank gespeicherten sowie durch Abfrage von bestehenden Datenbanken zu ermittelnden Daten sind zehn Jahre zum Zweck von Abfragen gemäß § 32 bereit zu halten. Für Zwecke der Auswertungen nach § 34 und anderer Verarbeitungen durch die Bundesanstalt Statistik Österreich nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 sind sie dreißig Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres des mitgeteilten Datums der letzten Aus- oder Rückzahlung (§ 25 Abs. 1 Z 7) zu laufen. Liegt eine Aus- oder Rückzahlung nicht vor, so beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres des letzten mitgeteilten Bearbeitungsstandes (§ 25 Abs. 1 Z 3a) zu laufen.

(2) Nach Ablauf von dreißig Jahren sind die in der Transparenzdatenbank gespeicherten Daten zu löschen.

(3) Ein gesondertes Recht der betroffenen Person auf Löschung besteht nur, wenn

1.

die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder

2.

die Löschung der Daten zur Erfüllung einer die im ersten Satz genannten Zwecke überwiegenden bundesgesetzlichen Verpflichtung zwingend erforderlich ist.

Der Verantwortliche hat die Löschung unverzüglich zu veranlassen.

7. Abschnitt - Schlussbestimmungen

§ 37 TDBG 2012


Die Erstellung eines Auszuges aus der Transparenzdatenbank und der Antrag gemäß § 36b Abs. 2 sind von den Stempelgebühren befreit.

§ 38 TDBG 2012


Wer vorsätzlich über das Transparenzportal abrufbare Daten verarbeitet ohne dazu berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht einen Tatbestand nach Art. 83 DSGVO verwirklicht oder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen. Auch der Versuch ist strafbar.

§ 39 TDBG 2012


(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mittels Verordnung („Transparenzdatenbank-Leistungsverordnung“)

1.

die Mitteilungspflicht im Sinne der § 11 und § 23 Abs. 2 anzupassen, und zwar

(Anm.: lit. a aufgehoben durch Art. 5 Z 5h, BGBl. I Nr. 140/2021)

b)

(Anm.: lit. b aufgehoben durch Z 32, BGBl. I Nr. 70/2019)

c)

hinsichtlich des § 8 Leistungen aus der Mitteilungspflicht (§ 23 Abs. 2) auszunehmen sowie Leistungen zu benennen, die als Förderungen anzusehen sind, und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen;

(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2016)

e)

hinsichtlich des § 10 Leistungen aus der Mitteilungspflicht (§ 23 Abs. 2) auszunehmen sowie Leistungen zu benennen, die als Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital anzusehen sind und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen;

f)

hinsichtlich des § 11 Leistungen zu benennen, die als Sachleistungen anzusehen sind und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen.

2.

den Inhalt der Mitteilungen im Sinne des § 25 anzupassen, zum Beispiel durch die Aufnahme neuer Daten in die Pflicht zur Mitteilung.

3.

die Mitteilung von Daten über Leistungen bestimmter leistender Stellen zeitlich zu verschieben, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2015.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mittels Verordnung („Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung“)

1.

weiteren leistenden Stellen die Möglichkeit einzuräumen, anstelle der Mitteilung von Leistungen (§ 23 Abs. 2) der BRZ GmbH die Möglichkeit zur Abfrage einer bestehenden Datenbank zu gewähren (§ 23 Abs. 1) und die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen festzulegen;

2.

die Anforderungen an die Datenschnittstellen (§ 24) festzulegen;

3.

das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Mitteilung (§ 23 Abs. 2) festzulegen; in der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die leistende Stelle einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat;

4.

die qualitativen Mindestanforderungen an die Vertraulichkeit des Datenverkehrs festzulegen.

(3) Zur Vorbereitung der Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung wird ein Rat aus vier Experten eingerichtet. Jeweils zwei Mitglieder des Expertenrats werden vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Finanzen ernannt.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 33, BGBl. I Nr. 70/2019)

(5) Jeder Bundesminister kann im Rahmen seiner Zuständigkeit als leistungsdefinierende Stelle gemäß § 15 mittels Verordnung eine andere Einrichtung für die Leistungsangebote innerhalb des jeweiligen Wirkungsbereiches dieser Einrichtung als leistungsdefinierende Stelle bestimmen. Kommen mehrere Bundesminister als zuständig in Betracht, haben sie die Verordnung einvernehmlich zu erlassen.

§ 39a TDBG 2012 (weggefallen)


§ 39a TDBG 2012 seit 31.12.2022 weggefallen.

§ 39b TDBG 2012 (weggefallen)


§ 39b TDBG 2012 seit 31.12.2021 weggefallen.

§ 39c TDBG 2012


  1. (1)Absatz einsZusätzlich zu den Leistungsarten gemäß § 4 Abs. 1 werden folgende Leistungsarten eingeführt:Zusätzlich zu den Leistungsarten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, werden folgende Leistungsarten eingeführt:
    1. 1.Ziffer einsAufwand für Gelddarlehen (Kredite und Darlehen)
    2. 2.Ziffer 2Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß § 8 sindAufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß Paragraph 8, sind
    3. 3.Ziffer 3übernommene Haftungen, Bürgschaften, Garantien
    4. 4.Ziffer 4nicht im § 11 Abs. 1 genannte Sachleistungennicht im Paragraph 11, Absatz eins, genannte Sachleistungen
    5. 5.Ziffer 5alle übrigen Leistungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krise.
  2. (2)Absatz 2Auch zu Leistungsangeboten dieser Leistungsarten sind Mitteilungen vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Auf diese Mitteilungen ist die Inkrafttretensbestimmung „1. Juli 2020“ in § 43 Abs. 5 Z 2 nicht anzuwenden, sodass die Mitteilungen der in § 25 Abs. 1 Z 3a, 3b und 3c normierten Struktur zu entsprechen haben.Auf diese Mitteilungen ist die Inkrafttretensbestimmung „1. Juli 2020“ in Paragraph 43, Absatz 5, Ziffer 2, nicht anzuwenden, sodass die Mitteilungen der in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3 a,, 3b und 3c normierten Struktur zu entsprechen haben.
  4. (4)Absatz 4Im Übrigen gelten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich ausschließlich auf Leistungen nach § 4 Abs. 1 beziehen, auch für Leistungsarten gemäß Z 1 bis 5.Im Übrigen gelten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich ausschließlich auf Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, beziehen, auch für Leistungsarten gemäß Ziffer eins bis 5.

§ 39d TDBG 2012 (weggefallen)


§ 39d TDBG 2012 seit 31.12.2021 weggefallen.

§ 39e TDBG 2012 (weggefallen)


§ 39e TDBG 2012 seit 31.12.2021 weggefallen.

§ 39f TDBG 2012 (weggefallen)


§ 39f TDBG 2012 seit 31.12.2022 weggefallen.

§ 39g TDBG 2012


  1. (1)Absatz einsZur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, berechtigt, personenbezogene Daten über Leistungsempfänger und Leistungsverpflichtete von folgenden COVID-19-Leistungen des Bundes am Transparenzportal zu veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einsCOVID-19 Ausfallsbonus
    2. 2.Ziffer 2COVID-19 Verlustersatz
    3. 3.Ziffer 3COVID-19 Fixkostenzuschuss
    4. 4.Ziffer 4COVID-19 Lockdown-Umsatzersatz
    5. 5.Ziffer 5COVID-19 Ausfallsbonus für touristische Vermieter und Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank
    6. 6.Ziffer 6COVID-19 Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft
    7. 7.Ziffer 7COVID-19 Lockdown-Umsatzersatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter
    8. 8.Ziffer 8COVID-19 Beihilfen aufgrund von Spätanträgen oder Umwidmungen
  2. (2)Absatz 2Die Veröffentlichung umfasst je Leistungsempfänger oder Leistungsverpflichteten bezogen auf ein Kalenderjahr folgende Informationen:
    1. 1.Ziffer einsdie Leistungsdefinierende Stelle,
    2. 2.Ziffer 2den ausbezahlten Betrag,
    3. 3.Ziffer 3die Firma oder sonstige Bezeichnung,
    4. 4.Ziffer 4die Postleitzahl des Sitzes oder der Geschäftsadresse,
    5. 5.Ziffer 5die Rechtsform samt der Unternehmensregister-Kennziffer (KUR) sowie
    6. 6.Ziffer 6die Wirtschaftszweigklassifikation gemäß ÖNACE.
  3. (3)Absatz 3Die veröffentlichten Daten sind einmal pro Monat zu aktualisieren und längstens bis 31. Dezember 2025 am Transparenzportal anzuzeigen. Handelt es sich um einen Leistungsverpflichteten, ist die Verpflichtung zur Weitergabe der Mittel bei der Veröffentlichung zu vermerken.
  4. (4)Absatz 4Die Veröffentlichung hat zu unterbleiben, wenn die insgesamt an einen Leistungsempfänger oder Leistungsverpflichteten in einem Kalenderjahr zu den in Abs. 1 Z 1 bis Z 8 angeführten COVIDDie Veröffentlichung hat zu unterbleiben, wenn die insgesamt an einen Leistungsempfänger oder Leistungsverpflichteten in einem Kalenderjahr zu den in Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 8, angeführten COVID-19-Leistungen ausbezahlten Beträge EUR 10.000,00 unterschreiten.
  5. (5)Absatz 5Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, Einsicht in das Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu nehmen und die in Abs. 2 Z 3 bis 6 enthaltenen Daten aus diesem Register am Transparenzportal zu veröffentlichen.Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, Einsicht in das Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu nehmen und die in Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 enthaltenen Daten aus diesem Register am Transparenzportal zu veröffentlichen.

§ 40 TDBG 2012


(1) Für alle Leistungen, die über Mittel der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der VERORDNUNG (EU) 2021/241 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert werden (ARF-Leistungen), sind eigene Leistungsangebote anzulegen.

(2) Ein eigenes Leistungsangebot ist auch dann anzulegen, wenn ein bestehendes Leistungsangebot aufgestockt wird. Die Bezeichnung der Leistungsangebote hat einheitlich mit den Worten „ARF“ zu beginnen. In die Beschreibung der Leistungsangebote ist ein Hinweis mit dem Wortlaut „finanziert von der Europäischen Union – NextGenerationEU“ bzw. bei kofinanzierten Leistungen im Sinne des § 40b Abs. 3 „teilweise finanziert von der Europäischen Union – NextGenerationEU“ aufzunehmen.

§ 40a TDBG 2012


Zusätzlich zu den Leistungsarten des § 4 Abs. 1 werden folgende Leistungsarten eingeführt:

1.

Gelddarlehen;

2.

Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß § 8 sind;

3.

übernommene Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien;

4.

nicht in § 11 Abs. 1 genannte Sachleistungen;

5.

Beschaffungsvorgänge;

6.

übrige Leistungen, die aus ARF-Mitteln finanziert werden.

§ 40b TDBG 2012


(1) Zu Leistungsangeboten der Leistungsarten nach § 40a sind Mitteilungen nach § 25 vorzunehmen. Dies gilt auch bei Mitteilungen über Leistungen an Leistungsverpflichtete und wenn nach § 23 Abs. 1 die Abfrage von bestehenden Datenbanken vorgesehen wäre. § 42 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.

(2) Bei ARF-Leistungen nach § 40a sind anzugeben:

1.

Gelddarlehen mit dem Nominalwert und dem Bruttosubventionsäquivalent im Sinne des Art. 2 Z 22 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union);

2.

sonstige Geldzuwendungen mit dem Nominalwert;

3.

übernommene Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien mit dem Nominalwert und mit dem Bruttosubventionsäquivalent im Sinne des Art. 2 Z 22 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union);

4.

Sachleistungen mit den Anschaffungskosten;

5.

Beschaffungsvorgänge mit dem aufgewendeten Betrag;

6.

übrige ARF-Leistungen mit sachgerechten Beträgen.

(3) Liegt eine aus ARF-Mitteln, nationalen Mitteln und/oder anderen Unionsfonds kofinanzierte Leistung vor, so sind die jeweiligen Anteile dieser Mittel bei der Mitteilung betragsmäßig anzugeben.

(4) Abweichend von der Außerkrafttretensregelung (§ 43 Abs. 8) sind Mitteilungen und – für rückgezahlte Leistungen – negative Mitteilungen auch später vorzunehmen.

§ 40c TDBG 2012


(1) Mitteilungen auf ARF-Leistungen

1.

haben unverzüglich zu erfolgen,

2.

sind als ARF-Mitteilungen zu kennzeichnen und

3.

ausschließlich auf die neu angelegten ARF - Leistungsangebote zu melden.

(2) Zusätzlich zu den in § 25 Abs. 1 genannten Datensätze haben Mitteilungen zu ARF-Leistungen

1.

den Namen des Endempfängers der Mittel,

2.

den Namen von Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, wenn der Endempfänger ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Unionsrechts oder des nationalen Rechts über die Vergabe öffentlicher Aufträge ist, sowie

3.

Angaben zu Wirkungsindikatoren

zu enthalten.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Mitteilungen im Sinne des Abs. 2 iVm § 25 Abs. 1 für ARF-Leistungen an zusätzliche Vorgaben der Europäischen Kommission durch Verordnung anzupassen („Transparenzdatenbank – ARF - Verordnung“).

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist zur Erfüllung des Kontrollzweckes nach § 2 Z 6 berechtigt, Abfragen aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, über das Webservice bezogen auf Empfänger von ARF-Leistungen durchzuführen und diese Daten zu verarbeiten.

(5) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich ausschließlich auf Leistungen nach § 4 Abs. 1 oder auf Mitteilungen nach § 25 beziehen, gelten sinngemäß auch für ARF-Leistungen und ARF-Mitteilungen.

§ 40d TDBG 2012


Werden ARF – Mittel bereits erbrachten Leistungen nachträglich zweckgewidmet, so sind bereits in die Transparenzdatenbank übermittelte Mitteilungen unverzüglich nachträglich als ARF-Mitteilung zu kennzeichnen, um die in § 40c Abs. 2 sowie in der Transparenzdatenbank-ARF-Verordnung zusätzlich festgelegten Datensätze zu ergänzen und einem ARF-Leistungsangebot zuzuordnen. Bei kofinanzierten Leistungen ist entsprechend § 40b Abs. 3 vorzugehen.

§ 40e TDBG 2012


Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, personenbezogene Daten und Auswertungen über ARF-Leistungen an Organe der Europäischen Union zu Kontrollzwecken zu übermitteln.

§ 40f TDBG 2012


Die Leistenden Stellen haben jeweils zu Quartalsbeginn für das vorletzte Quartal die Vollständigkeit der Mitteilungen zu ARF-Leistungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen.

§ 40g TDBG 2012


(1) Mitteilungen zu Förderungen gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes – UFG, BGBl. Nr. 185/1993, für Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 haben zusätzlich zu den in § 25 Abs. 1 angeführten Daten zu enthalten:

1.

Die Kennzeichnung, dass diese Mitteilungen Maßnahmen zur Dekarbonisierung betreffen.

2.

Das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK-SA) des gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 steuerlich Begünstigten.

3.

Die begünstigten Ausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988.

4.

Die Angabe der Bearbeitungsstände „zurückgefordert“ oder „abgerechnet“ gemäß § 25 Abs. 1 Z 3a.

(2) Die Mitteilungspflichten nach Abs. 1 beziehen sich auf steuerlich Begünstigte, die Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in Anspruch nehmen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die nach Abs. 1 Z 1 gekennzeichneten Daten spätestens nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt zu übermitteln.

(4) Die Datenübermittlungen gemäß Abs. 1 und 3 erfolgen zum Zweck der automatischen Berücksichtigung von Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 durch das Finanzamt.

§ 40h TDBG 2012


Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Mitteilungen nach § 40g Abs. 1 mit der Maßgabe, dass § 25 Abs. 2 nicht anwendbar ist.

§ 40i TDBG 2012


  1. (1)Absatz einsZur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, berechtigt, personenbezogene Daten über Leistungsempfänger von Leistungen des Bundes, die der Abfederung der Preissteigerungen im Energiebereich für Unternehmen und Non-Profit-Organisationen aufgrund des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine dienen, am Transparenzportal zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 umfasst den Energiekostenzuschuss für Unternehmen gemäß der Richtlinie des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen auf der Grundlage des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz - UEZG), BGBl. I Nr. 117/2022, sofern die an einen Leistungsempfänger ausbezahlte Summe mindestens EUR 10 000,00 beträgt.Die Veröffentlichung gemäß Absatz eins, umfasst den Energiekostenzuschuss für Unternehmen gemäß der Richtlinie des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen auf der Grundlage des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz - UEZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2022,, sofern die an einen Leistungsempfänger ausbezahlte Summe mindestens EUR 10 000,00 beträgt.
  3. (3)Absatz 3Weitere von der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 umfasste Leistungen sowie die Betragsgrenzen, ab denen die Veröffentlichung personenbezogen zu erfolgen hat, sind durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen („Transparenzdatenbank-Veröffentlichungsverordnung für den Energiebereich“).Weitere von der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, umfasste Leistungen sowie die Betragsgrenzen, ab denen die Veröffentlichung personenbezogen zu erfolgen hat, sind durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen („Transparenzdatenbank-Veröffentlichungsverordnung für den Energiebereich“).
  4. (4)Absatz 4Die Veröffentlichung umfasst je Leistung und Leistungsempfänger folgende Informationen:
    1. 1.Ziffer einsdie Leistungsdefinierende Stelle,
    2. 2.Ziffer 2den ausbezahlten Betrag,
    3. 3.Ziffer 3die Firma oder sonstige Bezeichnung,
    4. 4.Ziffer 4die Postleitzahl und den Ortsnamen des Sitzes oder der Geschäftsadresse samt Ländercode,
    5. 5.Ziffer 5die Rechtsform samt der Unternehmensregister-Kennziffer (KUR) sowie
    6. 6.Ziffer 6die Wirtschaftszweigklassifikation gemäß ÖNACE.
  5. (5)Absatz 5Die veröffentlichten Daten sind einmal pro Monat zu aktualisieren und längstens bis 31. Dezember 2027 am Transparenzportal anzuzeigen.
  6. (6)Absatz 6Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, Einsicht in das Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu nehmen und die in Abs. 4 Z 3 bis 6 enthaltenen Daten aus diesem Register am Transparenzportal zu veröffentlichen.Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, Einsicht in das Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu nehmen und die in Absatz 4, Ziffer 3 bis 6 enthaltenen Daten aus diesem Register am Transparenzportal zu veröffentlichen.

§ 40j TDBG 2012


Zur Erfüllung der Transparenzpflichten der Verordnung (EU) 2021/241 ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, die nach der Verordnung (EU) 2021/241 zur Veröffentlichung bestimmten personenbezogenen Daten über Endempfänger und Leistungsverpflichtete (§ 14) von ARF-Leistungen (§ 40) am Transparenzportal anzuzeigen.

§ 41 TDBG 2012


Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 41a TDBG 2012


Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 42 TDBG 2012


(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

der jeweilige Bundesminister für Vollzugsakte, die ausschließlich innerhalb eines Ressorts zu setzen sind;

2.

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich des § 11 Abs. 4 und des § 39 Abs. 1 und 2;

3.

die Bundesregierung hinsichtlich des § 20;

4.

im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.

(2) Die aufgrund dieses Gesetzes erwachsenden Kosten sind durch jene Stelle zu tragen, bei der sie anfallen. Abweichend davon hat der Bundesminister für Finanzen die dem Dachverband der Sozialversicherungsträger aufgrund dieses Bundesgesetzes erwachsenden Kosten zu tragen, wobei die Beauftragung der notwendigen Arbeiten für die Transparenzdatenbank nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erfolgen hat.

(3) Mit der Vollziehung des Abschnitts 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 ist jede Bundesministerin und jeder Bundesminister nach der jeweiligen Zuständigkeit betraut.

(4) Mit der Vollziehung des Abschnitts 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2021 ist jede Bundesministerin und jeder Bundesminister nach der jeweiligen Zuständigkeit betraut.

§ 43 TDBG 2012


  1. (1)Absatz einsMit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt tritt das Transparenzdatenbankgesetz, BGBl. I Nr. 109/2010, außer Kraft.Mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt tritt das Transparenzdatenbankgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2010,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Abfrage von bestehenden Datenbanken gemäß § 23 Abs. 1 hat frühestens ab 1. Jänner 2013 zu erfolgen. Die Mitteilungen gemäß § 23 Abs. 2 haben grundsätzlich ab 1. Jänner 2013 zu erfolgen. Die Mitteilungen gemäß § 23 Abs. 2, die Leistungen zwischen dem 1. Jänner und dem 31. März 2013 betreffen, können jedoch bis spätestens zum 30. April 2013 in Teilen oder gesammelt erfolgen.Die Abfrage von bestehenden Datenbanken gemäß Paragraph 23, Absatz eins, hat frühestens ab 1. Jänner 2013 zu erfolgen. Die Mitteilungen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, haben grundsätzlich ab 1. Jänner 2013 zu erfolgen. Die Mitteilungen gemäß Paragraph 23, Absatz 2,, die Leistungen zwischen dem 1. Jänner und dem 31. März 2013 betreffen, können jedoch bis spätestens zum 30. April 2013 in Teilen oder gesammelt erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e und f sind frühestens ab dem 1. Jänner 2018 mitzuteilen.Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und f sind frühestens ab dem 1. Jänner 2018 mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 2, 4 Abs. 4, 12 samt Überschrift und 17, die Überschrift zu § 18, die §§ 18 Abs. 1, 19, 21 Abs. 1 Z 3, 23 Abs. 3 und 4, 25 Abs. 1 lit. a, 25 Abs. 4, 31 samt Überschrift, 32 Abs. 6 und 7, die Überschrift im 7. Abschnitt, §§ 36a bis 36e jeweils samt Überschrift, § 37 und § 38, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, die Paragraphen 2,, 4 Absatz 4,, 12 samt Überschrift und 17, die Überschrift zu Paragraph 18,, die Paragraphen 18, Absatz eins,, 19, 21 Absatz eins, Ziffer 3,, 23 Absatz 3 und 4, 25 Absatz eins, Litera a,, 25 Absatz 4,, 31 samt Überschrift, 32 Absatz 6 und 7, die Überschrift im 7. Abschnitt, Paragraphen 36 a bis 36e jeweils samt Überschrift, Paragraph 37 und Paragraph 38,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Die Regelungen des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 70/2019, treten wie folgt in Kraft:Die Regelungen des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2019,, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit 7. November 2019 die §§ 17; 22 Abs. 2 und 3, wobei die Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung schon vor dem Inkrafttreten des § 22 Abs. 3 erlassen werden darf; die Streichung des § 22 Abs. 4 und 5; die §§ 25 Abs. 1 Z 3; 32 Abs. 5 und 6; die Streichung des § 39 Abs. 4; der § 42 Abs. 1 Z 2;mit 7. November 2019 die Paragraphen 17 ;, 22 Absatz 2 und 3, wobei die Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung schon vor dem Inkrafttreten des Paragraph 22, Absatz 3, erlassen werden darf; die Streichung des Paragraph 22, Absatz 4 und 5; die Paragraphen 25, Absatz eins, Ziffer 3 ;, 32 Absatz 5 und 6; die Streichung des Paragraph 39, Absatz 4 ;, der Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2 ;,
    2. 2.Ziffer 2mit 1. Jänner 2020 die §§ 1 Abs. 1 Z 4a; 7, wobei die Verordnung nach § 7 Abs. 1 schon vor dem Inkrafttreten des § 7 Abs. 1 erlassen werden darf, 8 Abs. 3 und Abs. 4 Z 13; die Streichung des § 13 Abs. 3, die §§ 16; 23 Abs. 1 Z 1; 25 Abs. 1 Z 3a, 3b und 3c, wobei deren Anwendung erst ab 1. Juli 2020 verpflichtend ist; 25 Abs. 2; 26 Abs. 1, wobei die Mitteilung der Gewährung erst ab 1. Juli 2020 verpflichtend ist; 32 Abs. 1 und 2; die Streichung des § 39 Abs. 1 Z 1 lit. b;mit 1. Jänner 2020 die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 4 a, ;, 7, wobei die Verordnung nach Paragraph 7, Absatz eins, schon vor dem Inkrafttreten des Paragraph 7, Absatz eins, erlassen werden darf, 8 Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 13 ;, die Streichung des Paragraph 13, Absatz 3,, die Paragraphen 16 ;, 23 Absatz eins, Ziffer eins ;, 25 Absatz eins, Ziffer 3 a,, 3b und 3c, wobei deren Anwendung erst ab 1. Juli 2020 verpflichtend ist; 25 Absatz 2 ;, 26 Absatz eins,, wobei die Mitteilung der Gewährung erst ab 1. Juli 2020 verpflichtend ist; 32 Absatz eins und 2; die Streichung des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ;,
    3. 3.Ziffer 3mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung die §§ 2 Abs. 1; 4 Abs. 2; 18 Abs. 3 und 4; 19 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3; 21 Abs. 1 Z 3; 23 Abs. 2; 25 Abs. 1 Z 4, 6 und 7; 34 Abs. 1 und 2; 36b Abs. 1 und 2; 36d; 36e; 38.mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung die Paragraphen 2, Absatz eins ;, 4 Absatz 2 ;, 18 Absatz 3 und 4; 19 Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3 ;, 21 Absatz eins, Ziffer 3 ;, 23 Absatz 2 ;, 25 Absatz eins, Ziffer 4,, 6 und 7; 34 Absatz eins und 2; 36b Absatz eins und 2; 36d; 36e; 38.
  6. (6)Absatz 6§ 23 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 23, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7Die Regelungen des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 23/2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der Abschnitt 7a (§§ 39a bis 39g) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Mitteilungen und negative Mitteilungen (§ 39b) sind auch später vorzunehmen.Die Regelungen des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der Abschnitt 7a (Paragraphen 39 a bis 39g) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Mitteilungen und negative Mitteilungen (Paragraph 39 b,) sind auch später vorzunehmen.
  8. (8)Absatz 8Die Regelungen des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 140/2021, treten wie folgt in Kraft:Die Regelungen des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021,, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit Ablauf des Tages der Kundmachung das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Einträge zu Abschnitt 7b (§§ 40 bis 40f) sowie hinsichtlich der die §§ 41 und 41a betreffenden Zeilen; die §§ 1 Abs. 1 Z 4; 2; 25 Abs. 3; 39a Abs. 1; der Abschnitt 7b (§§ 40 bis 40f); die §§ 41, 41a, 42 Abs. 4 sowie 43 Abs. 7; der Abschnitt 7b (§§ 40 bis 40f) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft. Mitteilungen und negative Mitteilungen (§ 40b Abs. 4) sind auch später vorzunehmen.mit Ablauf des Tages der Kundmachung das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Einträge zu Abschnitt 7b (Paragraphen 40 bis 40f) sowie hinsichtlich der die Paragraphen 41 und 41a betreffenden Zeilen; die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 4 ;, 2; 25 Absatz 3 ;, 39a Absatz eins ;, der Abschnitt 7b (Paragraphen 40 bis 40f); die Paragraphen 41,, 41a, 42 Absatz 4, sowie 43 Absatz 7 ;, der Abschnitt 7b (Paragraphen 40 bis 40f) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft. Mitteilungen und negative Mitteilungen (Paragraph 40 b, Absatz 4,) sind auch später vorzunehmen.
    2. 1a.Ziffer eins amit 1. Jänner 2022 der § 42 Abs. 2;mit 1. Jänner 2022 der Paragraph 42, Absatz 2 ;,
    3. 2.Ziffer 2mit 1. Juli 2022 das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Streichung der § 27 betreffenden Zeile, die §§ 1 Abs. 2; 23 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3; 24 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3; 25 Abs. 1 Z 4a, Z 7a und Z 7b, Abs. 2, Abs. 2a; die Streichung des § 27 und des § 29 Abs. 1 Z 1 und Z 2; die §§ 29 Abs. 2; 34 Abs. 2; 35; 36d; 39 Abs. 1 Z 1; die Streichung des § 39 Abs. 1 Z 1 lit. a; die §§ 39 Abs. 2 Z 3; 39a Abs. 2; der § 42 Abs. 3; mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Mitteilungen hat die leistende Stelle sämtliche bis dahin von der Abfrage der Datenbanken des Bundesministers für Finanzen und des Arbeitsmarktservices umfasste Daten in die Transparenzdatenbank zu übermitteln.mit 1. Juli 2022 das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Streichung der Paragraph 27, betreffenden Zeile, die Paragraphen eins, Absatz 2 ;, 23 Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3 ;, 24 Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3 ;, 25 Absatz eins, Ziffer 4 a,, Ziffer 7 a und Ziffer 7 b,, Absatz 2,, Absatz 2 a, ;, die Streichung des Paragraph 27 und des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2 ;, die Paragraphen 29, Absatz 2 ;, 34 Absatz 2 ;, 35; 36d; 39 Absatz eins, Ziffer eins ;, die Streichung des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ;, die Paragraphen 39, Absatz 2, Ziffer 3 ;, 39a Absatz 2 ;, der Paragraph 42, Absatz 3 ;, mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Mitteilungen hat die leistende Stelle sämtliche bis dahin von der Abfrage der Datenbanken des Bundesministers für Finanzen und des Arbeitsmarktservices umfasste Daten in die Transparenzdatenbank zu übermitteln.
  9. (9)Absatz 9Abschnitt 7c samt §§ 40g und 40h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Abschnitt 7c samt Paragraphen 40 g und 40h in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  10. (10)Absatz 10Die Regelungen des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 27/2022, treten wie folgt in Kraft:Die Regelungen des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2022,, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit Ablauf des Tages der Kundmachung das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages zum neuen Abschnitt 7d (§ 40i) sowie der neue Abschnitt 7d (§ 40i);mit Ablauf des Tages der Kundmachung das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages zum neuen Abschnitt 7d (Paragraph 40 i,) sowie der neue Abschnitt 7d (Paragraph 40 i,);
    2. 2.Ziffer 2rückwirkend mit 1. November 2021 das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages zu § 39f sowie § 39f; § 39f ist auf Verwaltungsübertretungen gemäß dem COVID-19-MG ab diesem Zeitpunkt anwendbar.rückwirkend mit 1. November 2021 das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages zu Paragraph 39 f, sowie Paragraph 39 f, ;, Paragraph 39 f, ist auf Verwaltungsübertretungen gemäß dem COVID-19-MG ab diesem Zeitpunkt anwendbar.
  11. (11)Absatz 11Das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten Abschnitt 7d, § 42 Abs. 5 und § 43 Abs. 10 Z 1 zweiter Halbsatz außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2022, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten Abschnitt 7d, Paragraph 42, Absatz 5 und Paragraph 43, Absatz 10, Ziffer eins, zweiter Halbsatz außer Kraft.
  12. (12)Absatz 12Die Regelungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 39g in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2022 ist auf COVIDDie Regelungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 39 g, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2022, ist auf COVID-19-Leistungen des Bundes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 ausbezahlt wurden.
  13. (13)Absatz 13Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Einträge zu den §§ 22a, 31, zu Abschnitt 7d und § 40i, § 1 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2 Z 3, § 21 Abs. 1 und 3, § 22 Abs. 2, § 22a samt Überschrift, § 23 Abs. 1, 2 und 3, § 31a samt Überschrift, § 36d, § 39c Abs. 4, der Abschnitt 7d samt Überschrift (§ 40i), wobei die Verordnung auf Grundlage des § 40i Abs. 3 schon vor dem Inkrafttreten des § 40i Abs. 3 erlassen werden darf, sowie § 43 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich treten § 8 Abs. 4 Z 14, § 19 Abs. 2 Z 1, § 20 Abs. 2 Z 1 und § 22 Abs. 1 außer Kraft. Die §§ 25 Abs. 2 und 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages zu § 40j sowie § 40j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2023 treten mit 1. April 2023 in Kraft. § 40i ist auf sämtliche Leistungen des Bundes anzuwenden, die nach dem 30. November 2022 ausbezahlt wurden. § 40j ist auf sämtliche ARF-Leistungen anzuwenden.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Einträge zu den Paragraphen 22 a,, 31, zu Abschnitt 7d und Paragraph 40 i,, Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 21, Absatz eins und 3, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 22 a, samt Überschrift, Paragraph 23, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 31 a, samt Überschrift, Paragraph 36 d,, Paragraph 39 c, Absatz 4,, der Abschnitt 7d samt Überschrift (Paragraph 40 i,), wobei die Verordnung auf Grundlage des Paragraph 40 i, Absatz 3, schon vor dem Inkrafttreten des Paragraph 40 i, Absatz 3, erlassen werden darf, sowie Paragraph 43, Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich treten Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 14,, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 22, Absatz eins, außer Kraft. Die Paragraphen 25, Absatz 2 und 26 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages zu Paragraph 40 j, sowie Paragraph 40 j, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023, treten mit 1. April 2023 in Kraft. Paragraph 40 i, ist auf sämtliche Leistungen des Bundes anzuwenden, die nach dem 30. November 2022 ausbezahlt wurden. Paragraph 40 j, ist auf sämtliche ARF-Leistungen anzuwenden.
  14. (14)Absatz 14§ 40i Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 40 i, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2023, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  15. (15)Absatz 15In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/2023 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdas Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 und Abs. 4, § 4 Abs. 1, § 4a, § 6 Abs. 2, § 15 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2, § 28 sowie § 32 Abs. 9 mit Ablauf des Tages, an dem die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 73/2013, außer Kraft tritt; zugleich treten § 1 Abs. 1 Z 2, § 4 Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 2 Z 3 und 4 sowie § 29 Abs. 1 Z 4 außer Kraft;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6,, Absatz 2 und Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 4 a,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins und 2, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 28, sowie Paragraph 32, Absatz 9, mit Ablauf des Tages, an dem die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2013,, außer Kraft tritt; zugleich treten Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 4, Absatz 3 und 4, Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 sowie Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4, außer Kraft;
    2. 2.Ziffer 2§ 1 Abs. 1 Z 4, § 2, § 4 Abs. 2, § 8, § 11, § 16, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1 bis 2, § 30, § 32 Abs. 1 und 6, § 35, § 36, § 39g Abs. 1 und 4 sowie § 42 Abs. 1 mit Ablauf des Tages der Kundmachung; zugleich tritt § 1 Abs. 1 Z 5 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 8,, Paragraph 11,, Paragraph 16,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz eins bis 2, Paragraph 30,, Paragraph 32, Absatz eins und 6, Paragraph 35,, Paragraph 36,, Paragraph 39 g, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des Tages der Kundmachung; zugleich tritt Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, außer Kraft.
  16. (16)Absatz 16(Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages, an dem die Vereinbarung gemäß Art. 15a B Paragraph eins, Absatz 3, tritt mit Ablauf des Tages, an dem die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 73/2013, außer Kraft tritt, in Kraft.VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2013,, außer Kraft tritt, in Kraft.

Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2023
  3. § 0 gültig von 01.04.2023 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2023
  4. § 0 gültig von 23.03.2023 bis 31.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2023
  5. § 0 gültig von 21.10.2022 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2022
  6. § 0 gültig von 01.07.2022 bis 20.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2022
  7. § 0 gültig von 01.07.2022 bis 13.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2022
  8. § 0 gültig von 01.07.2022 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2021
  9. § 0 gültig von 01.07.2022 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  10. § 0 gültig von 14.04.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2022
  11. § 0 gültig von 19.03.2022 bis 13.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2022
  12. § 0 gültig von 15.02.2022 bis 18.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2022
  13. § 0 gültig von 15.02.2022 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  14. § 0 gültig von 01.01.2022 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  15. § 0 gültig von 01.11.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2022
  16. § 0 gültig von 27.07.2021 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2021
  17. § 0 gültig von 05.04.2020 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  18. § 0 gültig von 25.05.2018 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  19. § 0 gültig von 31.12.2016 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  20. § 0 gültig von 15.11.2012 bis 30.12.2016

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Das Transparenzportal

§ 1.Paragraph eins,

Allgemeines

§ 2.Paragraph 2,

Zwecke der Datenverarbeitung

2. Abschnitt
Inhalt des Transparenzportals

§ 3.Paragraph 3,

Öffentliche Mittel

§ 4.Paragraph 4,

Leistungen

§ 5.Paragraph 5,

Einkommen

§ 6.Paragraph 6,

Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge

§ 7.Paragraph 7,

Ertragsteuerliche Ersparnisse

§ 8.Paragraph 8,

Förderungen

(Anm.: § 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2016)Anmerkung, Paragraph 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,)

§ 10.Paragraph 10,

Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital

§ 11.Paragraph 11,

Sachleistungen

3. Abschnitt
Beteiligte

§ 12.Paragraph 12,

Datenschutzrechtlich Verantwortlicher

§ 13.Paragraph 13,

Leistungsempfänger

§ 14.Paragraph 14,

Leistungsverpflichteter

§ 15.Paragraph 15,

Leistungsdefinierende Stellen

§ 16.Paragraph 16,

Leistende Stellen

§ 17.Paragraph 17,

Abfrageberechtigte Stellen

§ 18.Paragraph 18,

Auftragsverarbeiter

§ 19.Paragraph 19,

Datenklärungsstelle

§ 20.Paragraph 20,

Transparenzdatenbankbeirat

4. Abschnitt
Leistungssystematisierung

§ 21.Paragraph 21,

Leistungsangebotsermittlung

§ 22.Paragraph 22,

Leistungskategorisierung

§ 22a.Paragraph 22 a,

Vollständigkeitserklärungen der leistungsdefinierenden Stellen

5. Abschnitt
Datenermittlung

§ 23.Paragraph 23,

Datenquellen

§ 24.Paragraph 24,

Datenbanken

§ 25.Paragraph 25,

Inhalt der Mitteilungen

§ 26.Paragraph 26,

Zeitpunkt der Mitteilung

(Anm.: § 27 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2021)Anmerkung, Paragraph 27, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021,)

§ 28.Paragraph 28,

Sicherstellung der Mitteilung

§ 29.Paragraph 29,

Ausnahmen von der Pflicht zur Mitteilung

§ 30.Paragraph 30,

Rückmeldungen

§ 31.Paragraph 31,

Richtigstellung von Daten

§ 31a.Paragraph 31 a,

Vollständigkeitserklärungen der leistenden Stellen

6. Abschnitt
Datenanzeige

§ 32.Paragraph 32,

Transparenzportalabfrage

§ 33.Paragraph 33,

Auszug aus der Transparenzportalabfrage

§ 34.Paragraph 34,

Auswertungen

§ 35.Paragraph 35,

Anzeige der Daten im Transparenzportal

§ 36.Paragraph 36,

Haftungsausschluss

7. Abschnitt
Datenschutz und Schlussbestimmungen (Anm.: Datenschutz)Anmerkung, Datenschutz)

§ 36a.Paragraph 36 a,

Automatisierte Datenverarbeitung

§ 36b.Paragraph 36 b,

Auskunft

§ 36c.Paragraph 36 c,

Information

§ 36d.Paragraph 36 d,

Berichtigung

§ 36e.Paragraph 36 e,

Löschung

§ 37.Paragraph 37,

Gebührenbefreiung

§ 38.Paragraph 38,

Strafbestimmung

§ 39.Paragraph 39,

Verordnungen

(Anm.: 7a. AbschnittAnmerkung, 7a. Abschnitt
Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krise
(Abschnitt 7a tritt mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft)

§ 39a.Paragraph 39 a,

 

§ 39b.Paragraph 39 b,

 

§ 39c.Paragraph 39 c,

 

§ 39d.Paragraph 39 d,

 

§ 39e.)Paragraph 39 e,)

 

§ 39f.Paragraph 39 f,

Sicherstellung einer COVID-19 Compliance

§ 39g.Paragraph 39 g,

Veröffentlichung von COVID-19-Leistungen am Transparenzportal

Abschnitt 7b
Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF)

(Anm.: Abschnitt 7b tritt mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft)Anmerkung, Abschnitt 7b tritt mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft)

§ 40.Paragraph 40,

Erfassung von ARF-Leistungen

§ 40a.Paragraph 40 a,

ARF-Leistungsarten

§ 40b.Paragraph 40 b,

Mitteilungen zu ARF-Leistungen

§ 40c.Paragraph 40 c,

Inhalt der ARF-Mitteilungen

§ 40d.Paragraph 40 d,

Nachträgliche Zweckwidmung von ARF-Mitteln

§ 40e.Paragraph 40 e,

Verwendungskontrolle von ARF-Leistungen

§ 40f.Paragraph 40 f,

Vollständigkeitserklärung zu ARF-Leistungen

Abschnitt 7c
Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022

§ 40g.Paragraph 40 g,

Datenübermittlung zur Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988Datenübermittlung zur Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988

§ 40h.Paragraph 40 h,

Geltung der übrigen Bestimmungen

Abschnitt 7d
Regelungen zur personenbezogenen Veröffentlichung am Transparenzportal

§ 40i.Paragraph 40 i,

Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Energiekrise

§ 40j.Paragraph 40 j,

Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF)

(Anm.: 8. AbschnittAnmerkung, 8. Abschnitt
Schlussbestimmungen)

§ 41.Paragraph 41,

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 41a.Paragraph 41 a,

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 42.Paragraph 42,

Vollziehung

§ 43.Paragraph 43,

Inkrafttreten