§ 1 TDBG 2012 Allgemeines

TDBG 2012 - Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDas Transparenzportal dient
    1. 1.Ziffer einsder Darstellung angebotener Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes,
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 5 Z 2, BGBl. I Nr. 168/2023)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,)
    1. 3.Ziffer 3der Darstellung des Einkommens des Leistungsempfängers,
    2. 4.Ziffer 4der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des § 4,der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des Paragraph 4,,
    3. 4a.Ziffer 4 ader personenbezogenen Information an Leistungsempfänger über ihre Leistungen in den wesentlichen Bearbeitungsständen,
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 5 Z 2, BGBl. I Nr. 168/2023)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,)
    1. 6.Ziffer 6der Anzeige der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 erforderlichen Voraussetzungen sowieder Anzeige der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des Paragraph 4, erforderlichen Voraussetzungen sowie
    2. 7.Ziffer 7der Veröffentlichung personenbezogener Daten, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
  2. (2)Absatz 2Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß § 4 sowie der Verarbeitung von Daten über Leistungen, die gemäß § 23 Abs. 1 und 4 mitgeteilt, abgefragt oder übermittelt werden.Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß Paragraph 4, sowie der Verarbeitung von Daten über Leistungen, die gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 4 mitgeteilt, abgefragt oder übermittelt werden.
  3. (3)Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind ermächtigt, gebietskörperschaftenübergreifend Daten in der Transparenzdatenbank zu verarbeiten.
  4. (4)Absatz 4Dieses Bundesgesetz gilt für alle Organe des Bundes. Es gilt weiters für vom Bund mit der Abwicklung von Leistungen betraute Rechtsträger, soweit die Leistung der Gesetzgebung des Bundes unterliegt.
In Kraft seit 28.08.2024 bis 31.12.9999
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