§ 40 TDBG 2012 Erfassung von ARF-Leistungen

TDBG 2012 - Transparenzdatenbankgesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Für alle Leistungen, die über Mittel der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der VERORDNUNG (EU) 2021/241 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert werden (ARF-Leistungen), sind eigene Leistungsangebote anzulegen.

(2) Ein eigenes Leistungsangebot ist auch dann anzulegen, wenn ein bestehendes Leistungsangebot aufgestockt wird. Die Bezeichnung der Leistungsangebote hat einheitlich mit den Worten „ARF“ zu beginnen. In die Beschreibung der Leistungsangebote ist ein Hinweis mit dem Wortlaut „finanziert von der Europäischen Union – NextGenerationEU“ bzw. bei kofinanzierten Leistungen im Sinne des § 40b Abs. 3 „teilweise finanziert von der Europäischen Union – NextGenerationEU“ aufzunehmen.

In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.2031
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 TDBG 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 TDBG 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40 TDBG 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 TDBG 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 TDBG 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TDBG 2012 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 39g TDBG 2012
§ 40a TDBG 2012