Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsLeistungsempfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer eine Leistung im Sinne des § 4 erhalten hat. Als Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Leistung erhalten kann, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtpersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (§ 6 Abs. 4 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004).Leistungsempfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer eine Leistung im Sinne des Paragraph 4, erhalten hat. Als Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Leistung erhalten kann, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtpersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (Paragraph 6, Absatz 4, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,).
(2)Absatz 2Als Leistungsempfänger gilt nicht, wer verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel weiterzugeben, ohne dafür eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 5a, BGBl. I Nr. 70/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 5 a,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2019,)
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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