§ 28 TDBG 2012 Sicherstellung der Mitteilung

TDBG 2012 - Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
§ 28.Paragraph 28,

Die obersten Organe der Vollziehung haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Aufsichtsweg sicher zu stellen, dass die leistenden Stellen sämtliche Mitteilungen ordnungsgemäß übermitteln.

In Kraft seit 28.08.2024 bis 31.12.9999
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