Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat eine Datenklärungsstelle als Organisationseinheit innerhalb des Bundesministeriums für Finanzen einzurichten.
(2)Absatz 2Die Aufgaben der Datenklärungsstelle sind:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2023)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023,)
2.Ziffer 2die einheitliche Leistungskategorisierung im Sinne des § 22 Abs. 2;die einheitliche Leistungskategorisierung im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2 ;,
3.Ziffer 3die Verknüpfung von Leistungsangeboten und Vorbereitung der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung nach Maßgabe des § 22 Abs. 3;die Verknüpfung von Leistungsangeboten und Vorbereitung der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung nach Maßgabe des Paragraph 22, Absatz 3 ;,
4.Ziffer 4auf die Vollständigkeit der Leistungsangebote, der leistenden Stellen und der mitgeteilten Leistungen hinzuwirken;
5.Ziffer 5die dem Verantwortlichen in den §§ 36b, 36d und 36e übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.die dem Verantwortlichen in den Paragraphen 36 b,, 36d und 36e übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen kann nach erfolgter Feststellung, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen eine datenschutzrechtliche Bestimmung durch eine abfragende Person vorliegt, darauf hinwirken, dass dieser die Ermächtigung zur Verarbeitung der über das Transparenzportal abrufbaren Daten entzogen wird.
In Kraft seit 23.03.2023 bis 31.12.9999
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