§ 42 TDBG 2012

TDBG 2012 - Transparenzdatenbankgesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

der jeweilige Bundesminister für Vollzugsakte, die ausschließlich innerhalb eines Ressorts zu setzen sind;

2.

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich des § 11 Abs. 4 und des § 39 Abs. 1 und 2;

3.

die Bundesregierung hinsichtlich des § 20;

4.

im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.

(2) Die aufgrund dieses Gesetzes erwachsenden Kosten sind durch jene Stelle zu tragen, bei der sie anfallen. Abweichend davon hat der Bundesminister für Finanzen die dem Dachverband der Sozialversicherungsträger aufgrund dieses Bundesgesetzes erwachsenden Kosten zu tragen, wobei die Beauftragung der notwendigen Arbeiten für die Transparenzdatenbank nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erfolgen hat.

(3) Mit der Vollziehung des Abschnitts 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 ist jede Bundesministerin und jeder Bundesminister nach der jeweiligen Zuständigkeit betraut.

(4) Mit der Vollziehung des Abschnitts 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2021 ist jede Bundesministerin und jeder Bundesminister nach der jeweiligen Zuständigkeit betraut.

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 42 TDBG 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 TDBG 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 42 TDBG 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 42 TDBG 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 42 TDBG 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 41a TDBG 2012
§ 43 TDBG 2012