§ 40i TDBG 2012 Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Energiekrise

TDBG 2012 - Transparenzdatenbankgesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsZur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, berechtigt, personenbezogene Daten über Leistungsempfänger von Leistungen des Bundes, die der Abfederung der Preissteigerungen im Energiebereich für Unternehmen und Non-Profit-Organisationen aufgrund des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine dienen, am Transparenzportal zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 umfasst den Energiekostenzuschuss für Unternehmen gemäß der Richtlinie des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen auf der Grundlage des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz - UEZG), BGBl. I Nr. 117/2022, sofern die an einen Leistungsempfänger ausbezahlte Summe mindestens EUR 10 000,00 beträgt.Die Veröffentlichung gemäß Absatz eins, umfasst den Energiekostenzuschuss für Unternehmen gemäß der Richtlinie des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen auf der Grundlage des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz - UEZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2022,, sofern die an einen Leistungsempfänger ausbezahlte Summe mindestens EUR 10 000,00 beträgt.
  3. (3)Absatz 3Weitere von der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 umfasste Leistungen sowie die Betragsgrenzen, ab denen die Veröffentlichung personenbezogen zu erfolgen hat, sind durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen („Transparenzdatenbank-Veröffentlichungsverordnung für den Energiebereich“).Weitere von der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, umfasste Leistungen sowie die Betragsgrenzen, ab denen die Veröffentlichung personenbezogen zu erfolgen hat, sind durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen („Transparenzdatenbank-Veröffentlichungsverordnung für den Energiebereich“).
  4. (4)Absatz 4Die Veröffentlichung umfasst je Leistung und Leistungsempfänger folgende Informationen:
    1. 1.Ziffer einsdie Leistungsdefinierende Stelle,
    2. 2.Ziffer 2den ausbezahlten Betrag,
    3. 3.Ziffer 3die Firma oder sonstige Bezeichnung,
    4. 4.Ziffer 4die Postleitzahl und den Ortsnamen des Sitzes oder der Geschäftsadresse samt Ländercode,
    5. 5.Ziffer 5die Rechtsform samt der Unternehmensregister-Kennziffer (KUR) sowie
    6. 6.Ziffer 6die Wirtschaftszweigklassifikation gemäß ÖNACE.
  5. (5)Absatz 5Die veröffentlichten Daten sind einmal pro Monat zu aktualisieren und längstens bis 31. Dezember 2027 am Transparenzportal anzuzeigen.
  6. (6)Absatz 6Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, Einsicht in das Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu nehmen und die in Abs. 4 Z 3 bis 6 enthaltenen Daten aus diesem Register am Transparenzportal zu veröffentlichen.Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, Einsicht in das Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu nehmen und die in Absatz 4, Ziffer 3 bis 6 enthaltenen Daten aus diesem Register am Transparenzportal zu veröffentlichen.
In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40i TDBG 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40i TDBG 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40i TDBG 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40i TDBG 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40i TDBG 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 40h TDBG 2012
§ 40j TDBG 2012