§ 24 TDBG 2012

TDBG 2012 - Transparenzdatenbankgesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat durch die Einrichtung geeigneter Datenschnittstellen die Abfrage seiner Datenbanken gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 insoweit zu ermöglichen, als das für Zwecke der Darstellung von Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage (§ 32) erforderlich ist. Zur Sicherstellung der Zuordnung der Daten zum Leistungsempfänger ist bei natürlichen Personen das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 E-GovG (bPK) und bei nicht natürlichen Personen ein Kennzeichen gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 zu verwenden.

(2) Die in den Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten dürfen auch dann für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwendet werden, wenn sie im Rahmen der Vollziehung anderer Bundesgesetze in den jeweiligen Datenbanken verarbeitet worden sind.

(3) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat zum Zweck der Erstellung einer Auswertung (§ 34) die dafür erforderlichen Daten aus seinen Datenbanken im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 2 innerhalb von zehn Werktagen ab Einlangen des Ersuchens indirekt personenbezogen zu übermitteln. Dazu sind diese Daten bei natürlichen Personen mit dem verschlüsselten bPK „Amtliche Statistik (AS)“ und bei nicht natürlichen Personen mit einem Kennzeichen gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 auszustatten.

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 TDBG 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 TDBG 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 TDBG 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 TDBG 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 TDBG 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TDBG 2012 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 23 TDBG 2012
§ 25 TDBG 2012