(1) Mitteilungen auf ARF-Leistungen
1. | haben unverzüglich zu erfolgen, | |||||||||
2. | sind als ARF-Mitteilungen zu kennzeichnen und | |||||||||
3. | ausschließlich auf die neu angelegten ARF - Leistungsangebote zu melden. |
(2) Zusätzlich zu den in § 25 Abs. 1 genannten Datensätze haben Mitteilungen zu ARF-Leistungen
1. | den Namen des Endempfängers der Mittel, | |||||||||
2. | den Namen von Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, wenn der Endempfänger ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Unionsrechts oder des nationalen Rechts über die Vergabe öffentlicher Aufträge ist, sowie | |||||||||
3. | Angaben zu Wirkungsindikatoren | |||||||||
zu enthalten. |
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Mitteilungen im Sinne des Abs. 2 iVm § 25 Abs. 1 für ARF-Leistungen an zusätzliche Vorgaben der Europäischen Kommission durch Verordnung anzupassen („Transparenzdatenbank – ARF - Verordnung“).
(4) Der Bundesminister für Finanzen ist zur Erfüllung des Kontrollzweckes nach § 2 Z 6 berechtigt, Abfragen aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, über das Webservice bezogen auf Empfänger von ARF-Leistungen durchzuführen und diese Daten zu verarbeiten.
(5) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich ausschließlich auf Leistungen nach § 4 Abs. 1 oder auf Mitteilungen nach § 25 beziehen, gelten sinngemäß auch für ARF-Leistungen und ARF-Mitteilungen.
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