§ 40c TDBG 2012

TDBG 2012 - Transparenzdatenbankgesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Mitteilungen auf ARF-Leistungen

1.

haben unverzüglich zu erfolgen,

2.

sind als ARF-Mitteilungen zu kennzeichnen und

3.

ausschließlich auf die neu angelegten ARF - Leistungsangebote zu melden.

(2) Zusätzlich zu den in § 25 Abs. 1 genannten Datensätze haben Mitteilungen zu ARF-Leistungen

1.

den Namen des Endempfängers der Mittel,

2.

den Namen von Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, wenn der Endempfänger ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Unionsrechts oder des nationalen Rechts über die Vergabe öffentlicher Aufträge ist, sowie

3.

Angaben zu Wirkungsindikatoren

zu enthalten.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Mitteilungen im Sinne des Abs. 2 iVm § 25 Abs. 1 für ARF-Leistungen an zusätzliche Vorgaben der Europäischen Kommission durch Verordnung anzupassen („Transparenzdatenbank – ARF - Verordnung“).

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist zur Erfüllung des Kontrollzweckes nach § 2 Z 6 berechtigt, Abfragen aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, über das Webservice bezogen auf Empfänger von ARF-Leistungen durchzuführen und diese Daten zu verarbeiten.

(5) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich ausschließlich auf Leistungen nach § 4 Abs. 1 oder auf Mitteilungen nach § 25 beziehen, gelten sinngemäß auch für ARF-Leistungen und ARF-Mitteilungen.

In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.2031
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40c TDBG 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40c TDBG 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40c TDBG 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40c TDBG 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40c TDBG 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TDBG 2012 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 40b TDBG 2012
§ 40d TDBG 2012