§ 22 TDBG 2012 Leistungskategorisierung

TDBG 2012 - Transparenzdatenbankgesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
§ 22.Paragraph 22,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2023) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023,)

  1. (2)Absatz 2Die Datenklärungsstelle hat eine mehrstufige einheitliche Kategorisierung in Anlehnung an die Klassifikation der Aufgabenbereiche des Staates (Classification of the Functions of Government - COFOG) aller Leistungsangebote nach thematischen Zusammenhängen vorzunehmen.
  2. (3)Absatz 3Erfordert nach Maßgabe einer hiefür bestehenden gesetzlichen Grundlage die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung die Kenntnis über den Erhalt einer Leistung, deren Leistungsangebot als „sensibel“ zu kennzeichnen ist, so sind diese beiden Leistungsangebote durch die Datenklärungsstelle zu verknüpfen. Die Datenklärungsstelle hat mindestens einmal in sechs Monaten dem Bundesminister für Finanzen das Ergebnis dieser Verknüpfungen zu unterbreiten. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mittels Verordnung („Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung“) die „sensiblen“ Leistungsangebote mit den darauf zustehenden Leseberechtigungen kundzumachen.

    (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch Z 13, BGBl. I Nr. 70/2019)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2019,)

In Kraft seit 23.03.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 TDBG 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 TDBG 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 TDBG 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 TDBG 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 TDBG 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 21 TDBG 2012
§ 22a TDBG 2012