§ 21 TDBG 2012

TDBG 2012 - Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie leistungsdefinierenden Stellen haben für jedes Leistungsangebot für Leistungen im Sinne des § 4 innerhalb ihres WirkungsbereichesDie leistungsdefinierenden Stellen haben für jedes Leistungsangebot für Leistungen im Sinne des Paragraph 4, innerhalb ihres Wirkungsbereiches
    1. 1.Ziffer einsein Wirkungsziel, das mit der Leistung verfolgt wird, festzulegen, sofern es sich um eine Leistung nach § 8 Abs. 1 Z 4 handelt;ein Wirkungsziel, das mit der Leistung verfolgt wird, festzulegen, sofern es sich um eine Leistung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, handelt;
    2. 2.Ziffer 2die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Leistung anzugeben;
    3. 3.Ziffer 3die Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung und die Rückforderung der Leistung auszuweisen und dabei die Leistungsangebote mit Bezug zu besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO als sensibel zu kennzeichnen;die Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung und die Rückforderung der Leistung auszuweisen und dabei die Leistungsangebote mit Bezug zu besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO als sensibel zu kennzeichnen;
    4. 4.Ziffer 4die leistende Stelle im Sinne des § 16 zu bezeichnen;die leistende Stelle im Sinne des Paragraph 16, zu bezeichnen;
    5. 5.Ziffer 5die abfrageberechtigten Stellen im Sinne des § 17 Z 1 zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits unter Z 4 fallen sowiedie abfrageberechtigten Stellen im Sinne des Paragraph 17, Ziffer eins, zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits unter Ziffer 4, fallen sowie
    6. 6.Ziffer 6anzugeben, ob die Leistung nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes im Namen und auf Rechnung des Bundes oder im Namen und auf Rechnung von vom Bund betrauten Rechtsträgern vergeben werden.
    Diese Angaben hat die leistungsdefinierende Stelle in der Leistungsangebotsdatenbank zu erfassen und die Datenklärungsstelle zu prüfen.
  2. (2)Absatz 2Die jeweils betroffene an der Abwicklung der Leistung beteiligte Stelle hat die leistungsdefinierende Stelle bei ihrer Aufgabe im angeforderten Ausmaß zu unterstützen.
  3. (3)Absatz 3Zur Erleichterung der Leistungsangebotsermittlung durch Gemeinden wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, mit Verordnung gruppierte Leistungsangebote festzulegen („Transparenzdatenbank – Förderungsschienenverordnung“). Dabei kann auf Gemeinden unter 20 000 Einwohner mit Ausnahme der Landeshauptstädte eingeschränkt werden.
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
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