§ 33 TDBG 2012

TDBG 2012 - Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Zur Erfüllung des Nachweiszwecks kann der Leistungsempfänger (§ 13) mithilfe des Transparenzportals einen Auszug von allen von § 32 Abs. 1 bis 3 umfassten Daten oder von einer oder mehreren Leistungsart(en), die in der Transparenzportalabfrage enthalten sind, elektronisch erstellen. Der Auszug ist mit einer elektronischen Amtssignatur im Sinne des § 19 E-GovG zu versehen.

In Kraft seit 15.11.2012 bis 31.12.9999
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