§ 5 TDBG 2012 Einkommen

TDBG 2012 - Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsBruttoeinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
    1. 1.Ziffer einsfür natürliche Personen das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge;für natürliche Personen das Einkommen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge;
    2. 2.Ziffer 2für Körperschaften das Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401.für Körperschaften das Einkommen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 401.
  2. (2)Absatz 2Nettoeinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
    1. 1.Ziffer einsfür natürliche Personen das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG 1988 abzüglich der geschuldeten Einkommensteuer sowie der auf die Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 entfallenden Steuer;für natürliche Personen das Einkommen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 abzüglich der geschuldeten Einkommensteuer sowie der auf die Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 entfallenden Steuer;
    2. 2.Ziffer 2für Körperschaften das Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 2 KStG 1988 abzüglich der geschuldeten Körperschaftsteuer.für Körperschaften das Einkommen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, KStG 1988 abzüglich der geschuldeten Körperschaftsteuer.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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