§ 5 TDBG 2012

TDBG 2012 - Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Bruttoeinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

für natürliche Personen das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge;

2.

für Körperschaften das Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401.

(2) Nettoeinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

für natürliche Personen das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG 1988 abzüglich der geschuldeten Einkommensteuer sowie der auf die Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 entfallenden Steuer;

2.

für Körperschaften das Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 2 KStG 1988 abzüglich der geschuldeten Körperschaftsteuer.

In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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