§ 29 TDBG 2012 Ausnahmen von der Pflicht zur Mitteilung

TDBG 2012 - Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsAbweichend von § 11 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 besteht keine Pflicht zur Mitteilung:Abweichend von Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz 2, besteht keine Pflicht zur Mitteilung:

    (Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch Art. 5 Z 5b, BGBl. I Nr. 140/2021)Anmerkung, Ziffer eins und 2 aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 5 b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021,)

    1. 3.Ziffer 3insoweit eine leistende Stelle (§ 16) vom Anwendungsbereich des § 38 BWG erfasst ist;insoweit eine leistende Stelle (Paragraph 16,) vom Anwendungsbereich des Paragraph 38, BWG erfasst ist;

    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 5 Z 28, BGBl. I Nr. 168/2023)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 28,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,)

  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen darf Daten über Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind und Daten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln sind , für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwenden, auch wenn die Daten in Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen an den Bundesminister für Finanzen übermittelt worden sind.Der Bundesminister für Finanzen darf Daten über Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins,, die in einem Lohnzettel gemäß Paragraph 84, EStG 1988 gesondert anzuführen sind und Daten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln sind , für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwenden, auch wenn die Daten in Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen an den Bundesminister für Finanzen übermittelt worden sind.
In Kraft seit 28.08.2024 bis 31.12.9999
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