Öffentliche Mittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mittel, die
1.Ziffer einsvon einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und gesetzliche berufliche Interessenvertretungen,
2.Ziffer 2von der Europäischen Union oder einer ihrer Einrichtungen oder
3.Ziffer 3von einer internationalen Organisation oder einer ihrer Einrichtungen
stammen. Als öffentliche Mittel gelten auch Mittel, die eine juristische Person des privaten Rechts, eine Personenvereinigung, eine Anstalt, eine öffentlich- oder privatrechtliche Stiftung, ein öffentlich- oder privatrechtlicher Fonds oder ein anderes Zweckvermögen für die Abwicklung einer Leistung verwendet, insoweit diese Mittel zur Finanzierung einer Leistung von einer im ersten Satz genannten Einrichtung zur Verfügung gestellt werden, aus Pflichtbeiträgen stammen oder sonst kraft Gesetzes erhoben werden.
In Kraft seit 15.11.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 TDBG 2012
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 TDBG 2012 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 TDBG 2012