§ 3 TDBG 2012

TDBG 2012 - Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Öffentliche Mittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mittel, die

1.

von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und gesetzliche berufliche Interessenvertretungen,

2.

von der Europäischen Union oder einer ihrer Einrichtungen oder

3.

von einer internationalen Organisation oder einer ihrer Einrichtungen

stammen. Als öffentliche Mittel gelten auch Mittel, die eine juristische Person des privaten Rechts, eine Personenvereinigung, eine Anstalt, eine öffentlich- oder privatrechtliche Stiftung, ein öffentlich- oder privatrechtlicher Fonds oder ein anderes Zweckvermögen für die Abwicklung einer Leistung verwendet, insoweit diese Mittel zur Finanzierung einer Leistung von einer im ersten Satz genannten Einrichtung zur Verfügung gestellt werden, aus Pflichtbeiträgen stammen oder sonst kraft Gesetzes erhoben werden.

In Kraft seit 15.11.2012 bis 31.12.9999
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