Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
(1)Absatz einsFörderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1.Ziffer einsMitgliedsbeiträge,
2.Ziffer 2Gesellschafterzuschüsse,
3.Ziffer 3Spenden und Jubiläumsgelder,
4.Ziffer 4direkte Förderungen,
5.Ziffer 5Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter,
6.Ziffer 6Entschädigungen und
7.Ziffer 7Zahlungen an Intermediäre.
(2)Absatz 2Die Zuordnung einer Leistung zu einer der Förderungsarten hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen.
(3)Absatz 3Mitgliedsbeiträge gemäß Abs. 1 Z 1 sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zum Erwerb oder Aufrechterhaltung einer Mitgliedschaft ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.Mitgliedsbeiträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zum Erwerb oder Aufrechterhaltung einer Mitgliedschaft ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(4)Absatz 4Gesellschafterzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 2 sind Einlagen und Beiträge aus öffentlichen Mitteln jeder Art, die von einer Gebietskörperschaft in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin an eine Kapitalgesellschaft geleistet werden, an der die Gebietskörperschaft alleine oder gemeinsam mit einer anderen Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar 100% des Grund- oder Stammkapitals besitzt, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.Gesellschafterzuschüsse gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind Einlagen und Beiträge aus öffentlichen Mitteln jeder Art, die von einer Gebietskörperschaft in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin an eine Kapitalgesellschaft geleistet werden, an der die Gebietskörperschaft alleine oder gemeinsam mit einer anderen Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar 100% des Grund- oder Stammkapitals besitzt, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(5)Absatz 5Spenden gemäß Abs. 1 Z 3 sind freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zu den in § 4a Abs. 2 EStG 1988 festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.Spenden gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zu den in Paragraph 4 a, Absatz 2, EStG 1988 festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(6)Absatz 6Jubiläumsgelder gemäß Abs. 1 Z 3 sind freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln anlässlich eines Jubiläums ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.Jubiläumsgelder gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln anlässlich eines Jubiläums ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(7)Absatz 7Direkte Förderungen nach Abs. 1 Z 4 sindDirekte Förderungen nach Absatz eins, Ziffer 4, sind
1.Ziffer einsFörderungen gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009,Förderungen gemäß Paragraph 30, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,,
2.Ziffer 2Geldzuwendungen, die aus öffentlichen Mitteln des Bundes für eine erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein erhebliches, wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung von vom Bund verschiedenen Rechtsträgern in deren Namen und auf deren Rechnung gewährt werden, sowie,
3.Ziffer 3soweit nicht bereits in Z 1 oder Z 2 enthalten, Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die für eine erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.soweit nicht bereits in Ziffer eins, oder Ziffer 2, enthalten, Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die für eine erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(8)Absatz 8Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter gemäß Abs. 1 Z 5 sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen, um Lasten zu decken, die durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter gemäß Absatz eins, Ziffer 5, sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen, um Lasten zu decken, die durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(9)Absatz 9Entschädigungen gemäß Abs. 1 Z 6 sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die an natürliche oder nicht natürliche Personen aufgrund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechts geleistet werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Nicht davon umfasst sind Geldleistungen, die aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, geleistet werden.Entschädigungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6, sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die an natürliche oder nicht natürliche Personen aufgrund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechts geleistet werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Nicht davon umfasst sind Geldleistungen, die aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (AHG), Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, geleistet werden.
(10)Absatz 10Zahlungen an Intermediäre gemäß Abs. 1 Z 7 sind Geldleistungen an natürliche und nicht natürliche Personen, sofernZahlungen an Intermediäre gemäß Absatz eins, Ziffer 7, sind Geldleistungen an natürliche und nicht natürliche Personen, sofern
1.Ziffer einsdiese die erhaltenen Mittel in Form von Sachleistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f an Dritte weitergeben unddiese die erhaltenen Mittel in Form von Sachleistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, an Dritte weitergeben und
2.Ziffer 2die dahinterstehenden Begünstigten entweder identifizierbar sind oder der dem einzelnen Begünstigten zukommende Vorteil bezifferbar ist.
(11)Absatz 11Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
(12)Absatz 12Nicht als Förderung gelten Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung sowie Zahlungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948.Nicht als Förderung gelten Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung sowie Zahlungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F VG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,.
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
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