Zusätzlich zu den Leistungsarten des § 4 Abs. 1 werden folgende Leistungsarten eingeführt: Zusätzlich zu den Leistungsarten des Paragraph 4, Absatz eins, werden folgende Leistungsarten eingeführt:
1.Ziffer einsGelddarlehen;
2.Ziffer 2Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß § 8 sind;Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß Paragraph 8, sind;
3.Ziffer 3übernommene Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien;
4.Ziffer 4nicht in § 11 Abs. 1 genannte Sachleistungen;nicht in Paragraph 11, Absatz eins, genannte Sachleistungen;
5.Ziffer 5Beschaffungsvorgänge;
6.Ziffer 6übrige Leistungen, die aus ARF-Mitteln finanziert werden.
In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.2031
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