Zusätzlich zu den Leistungsarten des § 4 Abs. 1 werden folgende Leistungsarten eingeführt:
1. | Gelddarlehen; | |||||||||
2. | Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß § 8 sind; | |||||||||
3. | übernommene Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien; | |||||||||
4. | nicht in § 11 Abs. 1 genannte Sachleistungen; | |||||||||
5. | Beschaffungsvorgänge; | |||||||||
6. | übrige Leistungen, die aus ARF-Mitteln finanziert werden. |
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