§ 40a TDBG 2012 ARF-Leistungsarten

TDBG 2012 - Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Zusätzlich zu den Leistungsarten des § 4 Abs. 1 werden folgende Leistungsarten eingeführt:

1.

Gelddarlehen;

2.

Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß § 8 sind;

3.

übernommene Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien;

4.

nicht in § 11 Abs. 1 genannte Sachleistungen;

5.

Beschaffungsvorgänge;

6.

übrige Leistungen, die aus ARF-Mitteln finanziert werden.

In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.2031
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